Pensionszusage für einen 63.jährigen Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung

„ Die einem 63 Jahre alten Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH erteilte Pensionszusage beinhaltet eine verdeckte Gewinnausschüttung. Eine eventuelle Bandbreite für die Erdienbarkeit der Versorgungsansprüche ist jedenfalls dann unerheblich, wenn im Zeitpunkt der Pensionszusage ein weiterer, jüngerer und bewährter Geschäftsführer zur Verfügung steht.“

(Finanzgericht München, Urteil vom 26.07.2004, 6 K 3566/02, DStRE 2005, Seite 653 ff. Revision eingelegt).

Der Senat führt aus, dass die Zuführung zu einer Rückstellung die im Hinblick auf die einem, Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH erteilte Pensionszusage gebildet worden ist, nach der BFH-Rechtsprechung als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist, wenn die begünstigte Person den Versorgungsanpruch während der voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit nicht mehr erdienen kann.

Die Erdienbarkeit kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bei beherrschenden Gesellschaftern nur bejaht werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zusage der Pension und dem vorhergesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens 10 Jahre beträgt. Beim nicht beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs, der Erdienbarkeits- Zeitraum zugrunde zu legen, der für die Unverfallbarkeit von Versorgungszusagen maßgeblich ist.

Sowohl bei beherrschenden, als auch bei nicht beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführern, scheidet nach bisheriger Bundesfinanzhofrechtsprechung die Anerkennung einer Pensionszusage aus, wenn der Geschäftsführer zum Zusagezeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Nachholungsverbot bei zu niedrigen Pensionsrückstellungen

Das sog. Nachholverbot gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG für Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung, die in einem vorherigen Wirtschaftsjahr unterblieben sind, gilt auch bei einer Rückstellung, die in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr aufgrund einer zulässigen Berechnungsmethode niedriger als möglich berechnet worden ist.
(BFH Urteil vom 10. Juli 2002 I R 88/01)

Pensionszusage unter 10 Jahren Laufzeit können in Einzelfällen anerkannt werden

Verspricht eine GmbH ihrem 56 Jahre alten beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Altersruhegeld für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres, so führt dies nicht notwendig zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das gilt insbesondere dann, wenn die Pensionszusage auch deshalb erteilt wurde, weil der Geschäftsführer nicht anderweitig eine angemessene Altersversorgung aufbauen konnte.
( BFH Urteil vom 24. April 2002 I R 43/01)

Pensionszusage an nahe Angehörige

Eine betriebliche Veranlassung von Pensions- und Tantiemezusagen an Arbeitnehmer, die nahe Angehörige des Arbeitgebers sind, ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil keine fremden Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeitsmerkmalen im Betrieb beschäftigt werden und auch bei anderen Betrieben gleicher Größenordnung keine vergleichbaren Beschäftigungsverhältnisse ermittelt werden können (Klarstellung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 31. Mai 1989 III R 154/86, BFHE 157, 172).
(BFH Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 69/98).

Grundsatz zur Pensionszusage einer GmbH

Eine Pensionszusage an dem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer ist nicht anzuerkennen, wenn zwischen der Zusage und dem Eintritt in den Ruhestand weniger als 10 Jahr liegen, Das ist zumindest dann der Fall, wenn kein Anhaltspunkt vorliegt, der eine Unterscheidung diese Zeitraum rechtfertigen können.

Eine Pensionszusage ist steuerlich auch nicht anzuerkennen, wenn die Zusage erfolgt ohne das die Gesellschaftergeschäftsführer zuvor über einen Zeitraum von 5 Jahren auf seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung als Geschäftsführer geprüft wurde.

(Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 30.08.2000,2 K 2190/98 K, rechtskräftig, Deutsches Steuerrecht E 2001, Seite 1234).

Pensionszusagen insgesamt müssen erdienbar sein. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang eine Frist von 10 Jahren als ausreichen angesehen.

Eine Unterschreitung dieser Frist führt unweigerlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn nicht Anhaltspunkte vorhanden die dieses rechtfertigen.

Daneben ist bei Geschäftsführern insgesamt darauf zu achten, dass sie ihre Befähigung zu dieser Position nachweisen können. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, so ist eine Wartefrist von bis zu 5 Jahren einzuhalten. (BFH vom 15.10.1997 R 42/97, Bundessteuerblatt II 1999, Seite 316 ff.). Eine branchenerfahrener Geschäftsführer ist nach einer Dienstzeit von 18 Monaten ausreichend erprobt (FG Berlin v. 15.9.1997 (8534/96, EFG 1998 S.137).

Die Finanzverwaltung geht bei Neugründungen von einer Wartefrist von 5 Jahren und bei bestehenden Gesellschaften von einer Frist von 2-3 Jahren aus (BMF Schreiben vom 14.5.1999-IV C 6 –S2742-)/99 BStBl. I 1999, 512).