Photovoltaikanlage auf Dachfläche

Wird eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines im Übrigen privat genutzten Gebäudes installiert, so bleibt das Gebäude notwendiges Privatvermögen.

Werden aus Anlass einer solchen Installation Aufwendungen für eine Dachsanierung getätigt, so handelt es sich regelmäßig um gemischt veranlasste Aufwendungen.
Eine Aufteilung dieser Aufwendungen ist mangels eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs nicht möglich.

BFH Urteil vom 16.09.2014 – X R 32/12 BFHNV 2015 S.

Begründung:

Die Aufwendungen für die Dachsanierung sind mit Ausnahme der nicht mehr im Streit stehenden Sparrenverstärkung nur zum Teil durch den Betrieb der Photovoltaikanlage veranlasst (dazu unten a). Da jedoch eine Aufteilung mangels geeigneter Aufteilungskriterien nicht möglich ist, sind die gesamten Aufwendungen der privaten Sphäre zuzuordnen (dazu unten b).

Mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage in der Absicht, damit Gewinn zu erzielen, erzielt der Kläger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gewerbliche Einkünfte. Im Rahmen der Gewinnermittlung sind diejenigen Aufwendungen als Betriebsausgaben abzuziehen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 EStG). Dazu gehören auch Aufwendungen, die durch die betrieblich veranlasste Nutzung von eigenen betriebsfremden Wirtschaftsgütern entstehen.

Das FG hat zu Recht erkannt, dass die Dachsanierung sowohl betrieblich als auch privat und damit gemischt veranlasst ist. Allerdings vermag die Photovoltaikanlage eine Zuordnung des Dachs als Gebäudeteil oder gar der Scheune insgesamt zum Betriebsvermögen nicht zu bewirken. Vielmehr ist die Scheune insgesamt Privatvermögen geblieben. Sie kann weder ganz noch teilweise dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.
Die Zuordnung der Scheune zur betrieblichen oder privaten Sphäre muss sich auf die Scheune selbst ohne die Photovoltaikanlage beziehen, denn die Anlage ist für sich genommen als Betriebsvorrichtung ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Das steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit, so dass der Senat von weiteren Ausführungen hierzu absieht.

Die Scheune dient aber nach wie vor dem privaten Gebrauch, nämlich der Lagerung von Gegenständen, die mit dem Betrieb des Klägers nicht in Zusammenhang stehen. Ob es sich dabei um Gegenstände von einem gewissen Wert handelt oder um objektiv wertloses “Gerümpel”, ist zweitrangig. Auch die Aufbewahrung von “Gerümpel” im Privatvermögen ist eine Privatnutzung, zumal ihr die Entscheidung zugrunde liegt, dieses aufzubewahren und nicht zu entsorgen. Folglich besteht ein –privates– Interesse an der Aufbewahrung, so dass die Scheune jedenfalls auch eine private Nutzung und Zweckbestimmung besitzt. Diese ist auch nicht von völlig untergeordneter Bedeutung, da sie sich immerhin auf den gesamten umbauten Raum bezieht. Die Zuordnung der Scheune insgesamt zum Betriebsvermögen kommt daher nicht in Betracht. Aber auch eine teilweise Zuordnung der Scheune zum Betriebsvermögen, etwa nur des Daches, ist nicht möglich. Die Aufteilung eines Gebäudes in verschiedene Wirtschaftsgüter setzt voraus, dass die entsprechenden Gebäudeteile in unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen.

Das ist bei dem Scheunendach nicht der Fall. Das Dach bleibt auch dann, wenn es zusätzlich für betriebliche Zwecke hergerichtet und genutzt wird, wesentlicher konstruktiver Bestandteil der Scheune insgesamt und behält seine Funktion, den Scheunenraum zu umschließen und das Innere vor Witterung zu schützen. Damit steht es weiterhin in einem –engen und wesentlichen– Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu der privaten Sphäre. Die betriebliche Zweckbestimmung beschränkt sich darauf, eine betriebliche Mitnutzung zu ermöglichen. Das reicht indes nicht aus. Dies ändert allerdings nichts daran, dass eine betriebliche Mitveranlassung der Dachsanierung vorliegt.

Das FG hat ausgeführt, das Dach des Schuppens habe neben dem Schutz des Schuppens gegen Witterungseinflüsse auch der Installation der Photovoltaikanlage gedient; die im Zusammenhang mit der Sanierung des Daches stehenden Aufwendungen stünden teilweise in Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage und seien als gemischte Aufwendungen z.T. betrieblich veranlasst. Hierin liegt eine tatsächliche Würdigung dahin, dass die Dachsanierung jedenfalls auch deshalb vorgenommen wurde, um die Photovoltaikanlage installieren zu können. Hieran ist der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Das FA hatte im Übrigen diesen Kausalzusammenhang für sich genommen nie bestritten. Es hatte lediglich abweichende rechtliche Schlussfolgerungen gezogen, die es zum einen aus der Zuordnung der Scheune zum Privatvermögen, zum anderen daraus herleitete, dass es der Funktion des Dachs als Schutz vor Witterungseinflüssen deutlich ein höheres Gewicht einräumte als der Funktion als Unterbau für die Photovoltaikanlage.

Soweit das FA nunmehr vorträgt, zwischen den Sanierungskosten und der Photovoltaikanlage bestehe nur ein zeitlicher, aber kein sachlicher Zusammenhang, so dass keine, auch keine teilweise betriebliche Veranlassung vorliege, handelt es sich lediglich um eine abweichende Würdigung des Sachverhalts. Revisionsgründe in Bezug auf die Feststellungen des FG hat das FA jedoch nicht vorgebracht.

Gleichwohl ist ein Abzug der Sanierungskosten im Ergebnis nicht möglich. Zwar können gemischt veranlasste Aufwendungen grundsätzlich aufgeteilt werden. Das gilt jedoch dann nicht, wenn entweder die betriebliche oder private Veranlassung von völlig untergeordneter Bedeutung ist oder die Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, weil es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt. Dann kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht.

Wie der III. Senat darin im Einzelnen ausgeführt hat, begegnet die Aufteilung nach Vermietungsentgelten, die das FG befürwortet, methodischen Bedenken. Anders als im Umsatzsteuerrecht können die erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzinsen für die Nutzungsüberlassung des privaten Anteils auf der einen Seite und des betrieblichen Anteils auf der anderen Seite nicht als Aufteilungskriterien herangezogen werden, da nach ständiger Rechtsprechung des BFH gemischt veranlasste Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten im Ertragsteuerrecht nicht im Verhältnis der Einnahmen aufgeteilt werden können. Würden etwa Aufwendungen, die im Wege der AfA nach § 7 EStG über mehrere Jahre verteilt werden, nach einem ggf. fiktiven Einnahmeschlüssel zugeordnet, so müsste bei sich ändernden Markt- und Preisverhältnissen entweder der Einnahmeschlüssel Jahr für Jahr neu berechnet werden, was dem Stetigkeitsgrundsatz der AfA widerspräche, oder die Zuordnung wäre auf Jahre hinweg auf die ggf. zufälligen Markt- und Preisverhältnisse des Zeitpunkts der Verausgabung fixiert.

Vielmehr muss sich die Aufteilung danach orientieren, inwieweit die jeweiligen Aufwendungen durch die jeweiligen Tätigkeiten veranlasst wurden. Der Veranlassungszusammenhang ermöglicht aber bei der in Rede stehenden Doppelfunktion des Daches keine bezifferbare Aufteilung, da Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen am Dach unweigerlich Einfluss auf beide Funktionen haben. Stabilisierungsmaßnahmen, wie sie hier vorgenommen wurden, betreffen sowohl die Funktion des Daches als Schutz des Innenraums als auch die Funktion des Daches als Träger der Photovoltaikanlage und verbessern so die Funktion des Daches insgesamt.

Anders verhält es sich allerdings, soweit konkrete Einzelmaßnahmen ausschließlich der einen oder anderen Sphäre zuzuordnen sind. Das betrifft im Streitfall die nach den Feststellungen des FG ausschließlich betrieblich veranlasste Verstärkung der Dachsparren, die jedoch nicht mehr im Streit steht. Feststellungen dahin, dass weitere Maßnahmen sich ausschließlich der Installation der Photovoltaikanlage zuordnen ließen, hat das FG nicht getroffen. Ob umgekehrt andere abgrenzbare Teile der Sanierung ausschließlich privat veranlasst sein könnten, weil sie mit der Tragfähigkeit der Dachkonstruktion und damit mit der Photovoltaikanlage nichts zu tun haben, und schon deshalb nicht Gegenstand einer etwaigen Aufteilung sein könnten, ist im Streitfall nicht mehr entscheidungserheblich.

Andere geeignete Aufteilungsmaßstäbe stehen nicht zur Verfügung. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass Flächen innerhalb eines Gebäudes und Dachflächen wesensverschieden und nur schwer vergleichbar sind. Sonstige Kriterien sind nicht erkennbar.

Zum Vorsteuerabzug aus der Sanierung eines asbesthaltigen Daches eines Stallgebäudes zur Errichtung einer Photovoltaikanlage

Es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass bei Erhaltungsaufwand wie bei einer Dachreparatur, der dem gesamten Gebäude zuzurechnen ist, sich der Vorsteuerabzug nach der Verwendung des gesamten Gebäudes richtet.

BFH Beschluss vom 12.03.2014 – XI B 136/13 (BFHNV 2014 S. 1095) (veröffentlicht am 14.05.2014)

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhielt im Streitjahr 2010 einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterlagen.

Im Zeitraum von April bis August 2010 errichtete der Kläger auf der Südseite der Dachfläche eines für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzten Stallgebäudes eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage), mit der er ab Oktober 2010 durch Veräußerung des erzeugten Stroms an einen Netzbetreiber umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführte. Vor Montage der PV-Anlage wurde –was Voraussetzung für die Baugenehmigung zur Errichtung der PV-Anlage war– die asbesthaltige, nicht sanierungsbedürftige Wellplattenbedachung auf der Südseite des Daches abgenommen und gegen eine Blechbedachung ausgetauscht.

Mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Mai 2010 machte der Kläger die Vorsteuer aus der Dachsanierung der Südseite des Daches in Höhe von … EUR geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) ließ die vom Kläger geltend gemachte Vorsteuer nicht zum Abzug zu und setzte mit Bescheid vom 1. Oktober 2010 die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Mai 2010 in Höhe von … EUR fest.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist als unbegründet zurückzuweisen.

Das FG vertritt im Streitfall –entgegen der Ansicht des Klägers– keine hiervon abweichende Rechtsauffassung, soweit es in den Entscheidungsgründen ausführt, dass “für die Bestimmung des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs … in erster Linie der objektive Inhalt der Dachsanierung maßgeblich [ist], nicht aber der ausschließliche Entstehungsgrund der Aufwendungen für die Dachsanierung”. Der ausschließliche Entstehungsgrund bilde –so das FG weiter– allenfalls ein Indiz für den objektiven Inhalt der Dachsanierung.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann demnach auch nach der vom FG vertretenen Rechtsansicht –im Einklang mit der nach Ansicht des Klägers divergierenden Rechtsprechung des EuGH –Becker– in UR 2013, 220, MwStR 2013, 129, Rz 29– der ausschließliche Entstehungsgrund des fraglichen Umsatzes hinsichtlich des für den Vorsteuerabzug erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Eingangsleistung und der Tätigkeit des Steuerpflichtigen Berücksichtigung finden. Mithin liegt keine Nichtübereinstimmung verschiedener Gerichte im Grundsätzlichen vor, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordern würde.

Zudem ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass bei Erhaltungsaufwand wie bei einer Dachreparatur, der dem gesamten Gebäude zuzurechnen ist, sich der Vorsteuerabzug nach der Verwendung des gesamten Gebäudes richtet

Neue Gesichtspunkte, weshalb die höchstrichterlich beantwortete Rechtsfrage weiterhin umstritten sei, insbesondere welche neuen und gewichtigen Argumente, die der BFH noch nicht erwogen habe, gegen seine Rechtsauffassung sprächen, so dass gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich sei, hat der Kläger im Übrigen weder schlüssig vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Sie ergeben sich ebenso wenig aus der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des EuGH –Becker‐- in UR 2013, 220, MwStR 2013, 129.

Kein Teilabzug privater Gebäudekosten durch eine auf dem Hausdach installierte Photovoltaikanlage

Wird eine Photovoltaikanlage auf dem Dach einer im Übrigen privat genutzten Halle betrieben, dann können anteilige Gebäudekosten nicht als Betriebsausgaben im Wege der sog. Aufwandseinlage bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Betriebs "Stromerzeugung" berücksichtigt werden. Insbesondere kommt keine Aufteilung der Gebäudekosten nach dem Verhältnis der jeweils für die Nutzungsüberlassung der Halle und der Dachfläche tatsächlich erzielten oder abstrakt erzielbaren Mieten in Betracht.

BFH Urteil vom 17.10.2013, III R 27/12

Begründung:

Mit Urteil vom 17. Oktober 2013 (III R 27/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines privaten, nicht zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes sich auch nicht anteilig steuerlich abziehen lassen, wenn auf dem Dach eine Solaranlage betrieben wird.

Der Kläger hatte auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen hatte er als gewerbliche Einkünfte erfasst. Die Hallen als solche hatte er zu einem geringen Mietzins an seine Ehefrau überlassen, die darin u.a. eine Pferdepension betrieb. Das Finanzamt erkannte die Vermietung der beiden Hallen mangels Überschusserzielungsabsicht nicht an und berücksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage.

Der BFH bestätigt, wie zuvor schon das Finanzgericht, diese rechtliche Behandlung. Er geht davon aus, dass die Photovoltaikanlagen und die Hallen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter sind und nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs "Stromerzeugung" gehören. Die Benutzung der Hallen als "Fundament" für die Solaranlagen kann nach Auffassung des BFH auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als sog. Aufwandseinlage berücksichtigt wird. Denn die Aufwendungen lassen sich nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen.

Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind für Steuerbürger, die auf ihrem privaten Wohnhaus eine Solaranlage betreiben, nur auf den ersten Blick ungünstig. Zwar können die Hauskosten nicht anteilig über die Solaranlage steuerlich abgesetzt werden. Allerdings wird das Haus auch nicht (teilweise) zum Betriebsvermögen. Bei einer Veräußerung des Gebäudes außerhalb der Spekulationsfrist fällt daher zukünftig auch keine Einkommensteuer an.

 

Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung durch Ausbau einer Photovoltaikanlage

Bei der Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. kommt eine wesentliche Betriebserweiterung dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine außerordentliche Kapazitätserweiterung plant (ständige Rechtsprechung des BFH).

BFH Urteil vom 31.01.2013 – III R 15/10 BFHNV 2013 S. 1071

Begründung:

Mit Blick auf die absolute Höhe der geplanten Investition (60.000 EUR) und den Wert des bereits vorhandenen Anlagevermögens sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Stromeinspeisung durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage um eine weitgehend automatisierte Tätigkeit handelt, wäre es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, im Streitfall eine wesentliche Betriebserweiterung zu verneinen, wenn nach den noch zu treffenden tatsächlichen Feststellungen keine weiteren –durch die geplante Investition bedingten– erheblichen quantitativen Auswirkungen ausgelöst wurden, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu einer Diskontinuität in der Unternehmensentwicklung geführt haben. Dabei wird man unter Berücksichtigung der im Streitfall gegebenen Umstände (z.B. weitgehend automatisierte Tätigkeit, absolute Höhe des Investitionsvolumens) den Kriterien Umsatzentwicklung und Gewinnerwartung für die Frage des Vorliegens einer Diskontinuität in der Unternehmensentwicklung eine geringere Bedeutung beimessen können als organisatorischen und/oder personellen Veränderungen.

Sollten die vom FG noch vorzunehmenden Ermittlungen eine Diskontinuität in der Entwicklung des Unternehmens ergeben, so dass eine wesentliche Betriebserweiterung zu bejahen sein sollte, bliebe noch das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu prüfen. Es müsste daher insbesondere noch untersucht werden, ob es sich bei den ermittelten Tatsachen, die zur Streichung des Betriebsausgabenabzugs nach § 7g Abs. 6 EStG a.F. führten, um solche handelt, die zwar bereits bei Erlass des Ursprungsbescheids vorhanden, dem FA zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht bekannt waren.

 

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage

Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches eines Wohnhauses, auf dem eine unternehmerisch genutzte Photovoltaikanlage installiert wird, berechtigen zum Vorsteuerabzug im Umfang des unternehmerischen Nutzungsanteils an dem gesamten Wohnhaus.

Zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils im Wege einer sachgerechten Schätzung kommt ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Wohnhauses einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb der Photovoltaikanlage gegenübergestellt wird.

BFH Urteil vom 14.03.2012, XI R 26/11 BFHNV 2012 Seite 1192

Begründung:

Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Vorsteuerabzug in voller Höhe zustehe. Seine Auffassung verletzt die anzuwendenden Grundsätze zur Vorsteueraufteilung.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt. Der Betrieb einer PV-Anlage erfüllt die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit, weil er als Nutzung eines Gegenstandes  der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient.  

Im Streitfall liegt auch der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen Eingangs- und zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen vor. Eine PV-Anlage besteht im Wesentlichen aus Solarzellen, die in sog. Solarmodulen zusammengefasst werden, einem Wechselrichter, der den Gleichstrom umwandelt und einem Einspeisezähler. Die Solarmodule benötigen eine Halterung, um sie in einem bestimmten Winkel auszurichten. Bei einer sog. "Auf-Dach-Montage" werden die Solarmodule ohne Eingriff in die Dichtigkeit der Dachhaut mit einem Gestell auf das bestehende Dach installiert. Das Wohnhaus, für dessen teilweise Neueindeckung die streitigen Vorsteuerbeträge angefallen sind, diente der von K betriebenen Dach-PV-Anlage. Da das Dach für die Installation der PV-Anlage erforderlich war, besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen und den von K mittels seiner PV-Anlage ausgeführten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass eine PV-Anlage auch unabhängig von einer Dachfläche zum Zweck der Stromerzeugung betrieben werden kann und dass eine Bodeninstallation einer PV-Anlage durchaus möglich und üblich ist. Denn der Unternehmer ist in seiner Entscheidung frei, in welcher Form er sein Unternehmen betreibt.

Der aus diesen Gründen hier vorliegende direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen kann entgegen der Auffassung des FA nicht mit der Begründung verneint werden, die streitigen Kosten gehörten deswegen nicht –wie nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich– zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze (Stromlieferungen), weil K für die von ihm erzeugte Energie einen im EEG 2004 gesetzlich festgelegten Preis erhalten habe. Denn wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen besteht, kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Die für den Leistungsbezug getätigten Aufwendungen gehören dann zu den Kostenelementen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätze.  

Es ist somit nicht erforderlich, dass die geltend gemachte Vorsteuer entsprechend einer individuellen Renditeberechnung in die Kalkulation des gesetzlich festgelegten Preises für die erzeugte Energie eingegangen ist. Die Aufwendungen für die Dacheindeckung standen nicht nur zu dem Betrieb der PV-Anlage in direktem und unmittelbarem Zusammenhang. Sie kamen als Erhaltungsaufwendungen auch dem Gebäude selbst zugute. Für den Vorsteuerabzug aus Erhaltungsaufwendungen bei einem Gebäude kommt es grundsätzlich darauf an, wie der Gebäudeteil genutzt wird, für den die Erhaltungsaufwendungen entstehen. Wenn aber der Erhaltungsaufwand wie bei einer Dachreparatur dem gesamten Gebäude zuzurechnen ist, richtet sich der Vorsteuerabzug nach der Verwendung des gesamten Gebäudes. Die für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs somit maßgeblichen Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes umfassen nicht nur die innere Nutzfläche des Gebäudes, wenn wie im Streitfall das Gebäude dadurch unternehmerisch genutzt wird, dass auf dessen Dach eine PV-Anlage installiert wird. Vielmehr muss die unternehmerische Nutzung des Daches mitberücksichtigt werden, weil dadurch Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ausgeführt wurden, die nicht der Nutzfläche innerhalb des Gebäudes zugeordnet werden können.

Während das Dach des Wohnhauses des K durch die PV-Anlage teilweise unternehmerisch genutzt wurde, diente das Wohnhaus im Übrigen privaten Zwecken. Im Rahmen des § 15 Abs. 4 UStG kommt bei Gebäuden nach Auffassung der Finanzverwaltung als sachgerechter Aufteilungsmaßstab "in der Regel" eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen in Betracht (vgl. Abschn. 15.17. Abs. 7 Satz 4 UStAE).

Nutzflächen innerhalb eines Gebäudes und Nutzflächen auf dessen Dach sind nicht ohne weiteres zu einer Gesamtnutzfläche zu addieren, weil sie in der Regel nicht miteinander vergleichbar sind. Zudem macht es einen Unterschied, ob eine PV-Anlage auf einem mit geringem Aufwand zu errichtenden Gebäude –wie einer Scheune– oder z.B. auf einem Ein- oder Mehrfamilienhaus installiert ist.  

Der Senat hält für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Streitfall vielmehr die Anwendung eines Umsatzschlüssels für sachgerecht. Da es sowohl an einem Umsatz für das Innere des Einfamilienhauses als auch an einer entgeltlichen Nutzung der Dachfläche fehlt, könnte insoweit jeweils auf einen fiktiven Vermietungsumsatz abgestellt werden. Hinsichtlich der Dachfläche wäre abzustellen auf den fiktiven Umsatz, der sich ergäbe, wenn die Klägerin die Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage vermietet hätte. Grundstückseigentümer betreiben oftmals eine PV-Anlage nicht selbst, sondern vermieten die Dachfläche ihres Gebäudes zu diesem Zweck an einen Dritten. Einer derartigen oder ähnlichen Anwendung eines Umsatzschlüssels im Streitfall steht § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nicht entgegen, wonach eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

 

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage

Wird durch die Installation einer Photovoltaikanlage aufgrund der gesetzlichen Vorschriften (Asbest) eine Neueindeckung des Daches notwendig, muss die Vorsteuer anteilig nach der Nutzung des Hauses aufgeteilt werden.

BFH Urteil vom 14.3.2012, XI R 26/11

Begründung:

Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt.

Der Betrieb einer PV-Anlage erfüllt die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit, weil er als Nutzung eines Gegenstandes der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient.

Eine PV-Anlage besteht im Wesentlichen aus Solarzellen, die in sog. Solarmodulen zusammengefasst werden, einem Wechselrichter, der den Gleichstrom umwandelt und einem Einspeisezähler. Die Solarmodule benötigen eine Halterung, um sie in einem bestimmten Winkel auszurichten. Bei einer sog. "Auf-Dach-Montage" werden die Solarmodule ohne Eingriff in die Dichtigkeit der Dachhaut mit einem Gestell auf.

Das Wohnhaus, für dessen teilweise Neueindeckung die streitigen Vorsteuerbeträge angefallen sind, diente der von K betriebenen Dach-PV-Anlage. Da das Dach für die Installation der PV-Anlage erforderlich war, besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen und den von K mittels seiner PV-Anlage ausgeführten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass eine PV-Anlage auch unabhängig von einer Dachfläche zum Zweck der Stromerzeugung betrieben werden kann und dass eine Bodeninstallation einer PV-Anlage durchaus möglich und üblich ist. Denn der Unternehmer ist in seiner Entscheidung frei, in welcher Form er sein Unternehmen betreibt.

Der Senat vermag jedoch der Auffassung des FG, nicht zu folgen, dass die Aufwendungen für die Neueindeckung der Südseite des Daches, auf dem die PV-Anlage montiert wurde, in vollem Umfang (1.424,81 EUR) zum Vorsteuerabzug berechtigen. Denn diese Aufwendungen standen nicht nur zu dem Betrieb der PV-Anlage in direktem und unmittelbarem Zusammenhang. Sie kamen als Erhaltungsaufwendungen auch dem Gebäude selbst zugute. Für den Vorsteuerabzug aus Erhaltungsaufwendungen bei einem Gebäude kommt es grundsätzlich darauf an, wie der Gebäudeteil genutzt wird, für den die Erhaltungsaufwendungen entstehen. Wenn aber der Erhaltungsaufwand wie bei einer Dachreparatur dem gesamten Gebäude zuzurechnen ist, richtet sich der Vorsteuerabzug nach der Verwendung des gesamten Gebäudes.

 

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten Schuppens

Der Betreiber einer Photovoltaikanlage kann den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines Schuppens, auf dessen Dach die Anlage installiert wird und der anderweitig nicht genutzt wird, nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung des gesamten Gebäudes beanspruchen, vorausgesetzt diese Nutzung beträgt mindestens 10 Prozent.

Zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils im Wege einer sachgerechten Schätzung kommt ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Schuppens einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenübergestellt wird.

BFH Urteil vom 19.7.2011, XI R 29/09

Erläuterung (BFH):

Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine PV-Anlage auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Schuppens. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch nutzt. Voraussetzung ist allerdings, dass diese unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Denn nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt die Lieferung eines Gegenstands (hier: Schuppens), den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt (sog. unternehmerische Mindestnutzung), als nicht für das Unternehmen ausgeführt (Az. XI R 29/09).

 

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Carports

Der Betreiber einer Photovoltaikanlage kann einen Carport, auf dessen Dach die Anlage installiert wird und der zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendet wird, insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt sein; er hat dann aber die private Verwendung des Carports als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.

Voraussetzung dafür ist, dass die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 Prozent beträgt.

Zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils im Wege einer sachgerechten Schätzung kommt ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Carports einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenübergestellt wird.

Hat das FG über einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid entschieden, der während des finanzgerichtlichen Verfahrens durch einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid ersetzt wurde, ist eine Aufhebung des FG-Urteils aus verfahrensrechtlichen Gründen ausnahmsweise entbehrlich, wenn durch den Umsatzsteuer-Jahresbescheid kein neuer Streitpunkt in das Verfahren eingeführt wurde.

BFH Urteil vom 19.7.2011, XI R 21/10

Erläuterung (BFH):

Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine PV-Anlage auf dem Dach eines Carports, den er zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendete. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Carport insgesamt seinem Stromerzeugungs-Unternehmen zuordnen. Er war nach damaliger Rechtslage zwar in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt, falls die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 % betrug, musste dann aber die private Verwendung des Carports als sog. unentgeltliche Wertabgabe versteuern (Az. XI R 21/10).

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach einer am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des UStG der Vorsteuerabzug in derartigen Fällen nur noch teilweise möglich ist. Nach § 15 Abs. 1b UStG ist der Vorsteuerabzug u.a. für Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf die unternehmerische Verwendung eines Gebäudes entfallen.

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage durch Neueindeckung des Daches einer Scheune

Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches einer Scheune, auf dem eine unternehmerisch genutzte Photovoltaikanlage installiert wird, berechtigen zum Vorsteuerabzug im Umfang des unternehmerischen Nutzungsanteils an der gesamten Scheune.

Zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils im Wege einer sachgerechten Schätzung kommt ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil der Scheune einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenübergestellt wird.

BFH Urteil vom 19.7.2011, XI R 29/10

Erläuterung (BFH):

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in drei Urteilen grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie geäußert. Danach ist ein (privater) Betreiber einer PV-Anlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Er ist damit grundsätzlich zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Der BFH hatte über folgende Sachverhalte zu entscheiden:

 Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine PV-Anlage auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Schuppens. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch nutzt. Voraussetzung ist allerdings, dass diese unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Denn nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt die Lieferung eines Gegenstands (hier: Schuppens), den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt (sog. unternehmerische Mindestnutzung), als nicht für das Unternehmen ausgeführt (Az. XI R 29/09).