Kein Werbungskostenabzug für Pkw-Leasingraten bei Barlohnumwandlung

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein geleastes Fahrzeug zur dienstlichen und privaten Verwendung unter Vereinbarung einer Gehaltsumwandlung der- Gestalt, dass der Barlohn des Arbeitnehmers u.a. um die vom Arbeitgeber getragenen Leasingraten gekürzt und die Privatnutzung nach der 1 -Regelung besteuert wird, so kann der Arbeitnehmer für die mit dem Leasingfahrzeug durchgeführten Dienstreisen keinen Werbungskostenabzug geltend machen.
Dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellte Treibstoffnebenkosten können nicht zusätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
abgezogen werden, wenn sie schon vom Arbeitgeber bei der Berechnung des steuerlichen Gesamtbruttoverdienstes steuermindernd berücksichtigt worden sind.
Keine Aufwendungen und damit keine Werbungskosten liegen vor, wenn Einnahmen dadurch entgehen, dass darauf aufgrund der einvernehmlichen Umwandlung von Barlohn in Sachlohn verzichtet wird.
FG Berlin Brandenburg, Urteil. Vom 11.2.2016-9 K 9317/13