Preisgelder für Kandidaten einer Fernsehshow

Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.

BFH Urteil vom 28. November 2007 IX R 39/06

Erläuterung:
Mit Urteil vom 28. November 2007 IX R 39/06 hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Teilnehmerin an einer Fernsehshow für ihr dort erzieltes Preisgeld in Höhe von 250.000 € einkommensteuerpflichtig ist. Das Preisgeld hatte sie erhalten, weil es ihr entsprechend den Vorgaben der Show gelungen war, während der Show ihre gesamte Familie und ihre Freunde dahin gehend zu täuschen, dass der – vom Sender bestimmte – Mann an ihrer Seite “die Liebe ihres Lebens” sei und sie diesen trotz aller vom Veranstalter eingebauten “Widrigkeiten” während der Sendung heiraten wolle.
Insbesondere ist ein solches Preisgeld nicht mit Gewinnen aus Rennwetten vergleichbar: Diese sind nicht der Einkommensteuer unterworfen, wenn sie außerhalb eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebs anfallen (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1969 IV R 139/68, BFHE 98, 494, BStBl II 1970, 411), weil weder Spieltätigkeit noch Spieleinsatz Leistungen sind, die durch den Spielgewinn vergütet werden.
Im Gegensatz dazu hat die Klägerin mit ihrer Teilnahme an der Fernsehshow eine vertraglich vereinbarte Leistung gegenüber dem Fernsehsender erbracht und dafür mit dem Preisgeld ein Entgelt erhalten. Shows der hier streitigen Art stellen nämlich Unterhaltungssendungen dar, die ausschließlich von der Mitwirkung von Kandidaten “leben” und nur deshalb den Veranstalter veranlassen, ihnen für ihre Teilnahme eine Chance auf einen (hohen) Preis einzuräumen.