Anwendbarkeit der sog. Ein-Prozent-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf Taxen

Anwendbarkeit der sog. Ein-Prozent-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf Taxen

BFH Beschluss vom 18.4.2013, X B 18/12

Begründung:

Der Senat hat vielmehr in seinem Urteil in BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472 (dort unter II.1.d) bereits ausgeführt, dass bestimmte Arten von Kfz, namentlich PKW und Krafträder, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden, während dieser Erfahrungssatz sich auf LKW und Zugmaschinen grundsätzlich nicht anwenden lasse. Damit hat er eine allgemeine Aussage dahin getroffen, dass atypische Sachverhalte aus dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG herauszunehmen sind.

Soweit der Kläger in der Sache meint, Taxen seien ebenso atypisch wie LKW und Zugmaschinen, hat er nicht dargelegt, inwieweit diese Frage –falls darin überhaupt eine abstrakte Rechtsfrage und nicht das Ergebnis der Rechtsanwendung im Einzelfall zu sehen ist– zweifelhaft sein sollte. Er hat keine Hinweise darauf gegeben, wer wann wo dieses Thema aufgeworfen haben soll. Auch dem Senat erschließt sich nicht, warum Taxen –wie der Kläger meint– nicht typischerweise für private Zwecke genutzt werden sollten. Es handelt sich gerade typischerweise um Fahrzeuge, die für den Transport von Personen nebst einer gewissen Menge Gepäck und damit für private Zwecke verschiedenster Art geeignet sind.

 

Davon geht auch das Bundesministerium der Finanzen mit seinen Erleichterungen für die Führung von Fahrtenbüchern bei Taxen (vgl. Schreiben vom 18. November 2009 IV C 6-S 2177/07/10004, 2009/0725394, BStBl I 2009, 1326, unter III.3.b) aus, die nur erforderlich sind, wenn dem Grunde nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auch auf Taxen anwendbar ist. Der Kläger hat keine abweichenden Stimmen benannt oder plausibel dargelegt, warum dies unzutreffend sein soll. Eine Rechtsgrundlage für seine Ausführungen, die private Nutzung von Taxen sei nur unter bestimmten engen Voraussetzungen zulässig, hat der Kläger nicht genannt. Die Frage, ob eine etwaige Unzulässigkeit von Privatfahrten überhaupt die tatsächliche Nichtvornahme von Privatfahrten indiziert, muss daher nicht beantwortet werden.