Lohnsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für ein gesundheitsförderndes Trainingsprogramm

Die von einem Arbeitgeber übernommenen Kosten für ein gesundheitsförderndes Trainingsprogramm können zu Arbeitslohn führen, wenn das private Interesse des Arbeitnehmers an dem Programm nicht vernachlässigt werden kann.

BFH Beschluss vom 24.03.2009 VI B 106/08 BFHNV 2009 S. 1122







Begründung:

Auf Grundlage der Rechtsprechung des BFH wurden die Kriterien für das Vorliegen von Arbeitslohn abgewogen. Dabei kam das Gericht zu dem Schluss, dass das private Interesse der Teilnehmer an den von einem Sport-Center in dessen Räumen angebotenen Trainingsprogrammen unter den im Streitfall maßgebenden Umständen nicht vernachlässigt werden könne und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil (Arbeitslohn) darstelle.