Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft

Leitsatz

Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen, wenn mehrere Personen „gemeinsam” den Tatbestand des privaten Veräußerungsgeschäfts verwirklichen.

BFH Beschluss vom 30.04.2015-IX B 10/15, BFH/NV 2015, 1077

Begründung:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die Kläger sich gegen die Annahme des Finanzgerichts (FG) wenden, wonach hinsichtlich des privaten Veräußerungsgeschäfts eine gemeinschaftliche Einkünfteerzielung vorliegt, richtet sich ihr Vorbringen im Wesentlichen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des streitigen Sachverhalts durch das FG. Damit kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden.