Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei selbst genutzter Ferienwohnung

Ist nach bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, so gilt dies bei Ferienwohnungen nur, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden.

Fehlt aufgrund einer eingehenden Prognoserechnung des FG die Einkünfteerzielungsabsicht, so ist sie nicht "ungewiss" im Sinne des § 165 Abs. 1 AO, so dass eine vorläufige Steuerfestsetzung von vornherein nicht in Betracht kommt.

Ist nach dem BMF-Schreiben vom 23. Juli 1992 (BStBl I 1992, 434) lediglich "grundsätzlich" von einer tatsächlichen Nutzungsdauer von hundert Jahren auszugehen, so soll hiermit dem FA zwar ein für typische Sachverhalte anzuwendender Prognosezeitraum an die Hand gegeben, eine hiervon abweichende Beurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und weiterer Rechtsprechungsentwicklungen jedoch nicht ausgeschlossen werden.

BFH Beschluss vom 22.09.2009 – IX B 82/09 BFHNV 2010 S. 36

Begründung:

st nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, so gilt dies bei Ferienwohnungen nur, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden.

Muss die Einkünfteerzielungsabsicht im Streitfall überprüft werden, geschieht dies aufgrund einer Prognose, also durch eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung. Hiervon ist die Rechtsprechung stets ausgegangen. Wenn die Kläger im Hinblick auf § 165 der Abgabenordnung (AO) eine retrospektive Betrachtungsweise bevorzugen, so übersehen sie, dass aufgrund der eingehenden Berechnungen des FG das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht gar nicht "ungewiss" i.S. des § 165 Abs. 1 AO ist. Deshalb kommt eine vorläufige Steuerfestsetzung von vornherein nicht in Betracht.

Im Streitfall soll nach dem BMF-Schreiben in BStBl I 1992, 434, auf das sich die Kläger beziehen, lediglich "grundsätzlich" von einer tatsächlichen Nutzungsdauer von hundert Jahren auszugehen sein. Entsprechend dem allgemeinen Sprachverständnis soll hiermit dem FA zwar ein für typische Sachverhalte anzuwendender Prognosezeitraum an die Hand gegeben, eine hiervon abweichende Beurteilung, z.B. wie hier bei Ferienwohnungen, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und weiterer Rechtsprechungsentwicklungen jedoch nicht ausgeschlossen werden.

 

Liebhaberei Totalgewinnprognose

In die Totalgewinnprognose sind Gewinne und Verluste eines Unternehmens von der Gründung bis zur Betriebsveräußerung einzubeziehen. Das Streben nach einem finanzwirtschaftlichen Überschuss (Cash-flow) reicht ebenso wenig wie das Streben nach Kostendeckung aus, eine Gewinnerzielungsabsicht zu begründen. Betriebswirtschaftliche Grundsätze einer gewinnorientierten Unternehmensführung können schon deshalb bei der Frage, ob ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird, nicht übernommen werden, weil steuerlich die Aufwendungen der Vergangenheit nicht irrelevant sind. Über die Abschreibungen haben sie vielmehr Auswirkungen auch auf steuerliche Gewinne zukünftiger Veranlagungszeiträume. Fehlende Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste und das unveränderte Beibehalten eines verlustbringenden Geschäftskonzepts sind gewichtige Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind in diesen Fällen keine hohen Anforderungen zu stellen.

BFH Beschluss vom 24.09.2008 – X B 86/07 BFH/NV 2009 S. 18 ff.

Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung

Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige hohe Werbungskostenüberschüsse erzielt. Nutzt der Steuerpflichtige die Ferienwohnung auch selbst, ist die Überschusserzielungsabsicht grundsätzlich durch eine auf 30 Jahre angelegte Prognose zu überprüfen. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist immer anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, ohne dass Vermietungshemmnisse gegeben sind, erheblich, d.h. mindestens um 25 v.H. unterschreitet.

BFH Beschluss vom 07.10.2008 – IX B 92/08 BFH/NV 2009 S. 22 f.

Begründung:

Der Bundesfinanzhof ist in den genannten Entscheidungen davon ausgegangen, dass nur bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist – und zwar auch dann, wenn dabei hohe Werbungskostenüberschüsse erzielt werden. Nutzt der Steuerpflichtige die Ferienwohnung indes auch selbst, ist die Überschusserzielungsabsicht durch eine grundsätzlich auf 30 Jahre angelegte Prognose zu überprüfen. Darüber hinaus ist die Einkünfteerzielungsabsicht immer dann anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, ohne dass Vermietungshemmnisse gegeben sind, erheblich, d.h. mindestens um 25 v.H. unterschreitet.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Wird eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet und können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, ist ihr Vermieten mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar, so dass die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose überprüft werden muss.

BFH Urteil vom 19. August 2008 IX R 39/07

Erläuterungen:
Mit Urteil vom 19. August 2008 (IX R 39/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu der Frage Stellung genommen, welche Anforderungen an die Feststellung einer Einkünfteerzielungsabsicht bei nicht ganzjährig vermieteten Ferienwohnungen zu stellen sind.
Bei einer auf Dauer angelegten Wohnungsvermietung geht das Einkommensteuergesetz nach der ständigen Rechtsprechung des BFH typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen aus, einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Vermietet der Steuerpflichtige eine Ferienwohnung im ganzen Jahr – bis auf ortsübliche Leerstandszeiten – an wechselnde Feriengäste und nutzt sie nicht selbst, so ist dieses Verhalten einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit vergleichbar; denn es zeigt in nachprüfbarer Weise, dass der Steuerpflichtige die Ferienwohnung in geeigneter Form am Markt angeboten hat. Wird nun – wie zumeist – eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet, so kommt es für die Vergleichbarkeit mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit darauf an, dass die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – abgesehen von Vermietungshindernissen – nicht erheblich (d.h. um mindestens 25%) unterschritten wird. Ist das der Fall, muss die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose ebenso überprüft werden, wie wenn ortsübliche Vermietungszeiten von vornherein nicht festgestellt werden können. Die Feststellungslast trägt der Steuerpflichtige.
So entschied der BFH mit Urteil vom 19. August 2008 in einem Fall, in dem die Klägerin in einem Erholungsort, für den (offizielle) ortsübliche Vermietungszeiten nicht feststellbar waren, Ferienwohnungen an ständig wechselnde Gäste jeweils weniger als 100 Tage im Jahr vermietete und in der übrigen Zeit hierfür bereit hielt. Der BFH gab die Sache an das Finanzgericht nicht zuletzt deshalb zurück, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, trotz des Fehlens offizieller Belegungszahlen selbst ortsübliche Vermietungszeiten durch eine repräsentative Aufstellung darzulegen.