Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon aus zugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Dies gilt auch dann, wenn dies in den ersten Jahren nicht zu ersehen ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände Beweise dagegen sprechen.

( BFH Urteil vom 21. August 2001 IX R 45/98 BFHNV 2002 S. 22)

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung braucht man nach der Rechtsprechung keine Prognoserechnung aufzustellen, wann bei der Immobilie ein Totalüberschuss erzielt wird. Die Absicht wird einfach unterstellt.

Ausnahmen hiervon liegen bei Immobilien mit Rückgabegarantie, bei Immobilienfonds und bei zeitlich beschränkten Immobilienbesitz vor.