Antrag auf Prüfungsaufschub

Es ist geklärt, dass derjenige, der durch Anfechtung und Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung oder der Festlegung des Prüfungsbeginns bewirkt, dass die Prüfung nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt beginnt, demjenigen gleichzustellen ist, der die Verschiebung der Prüfung beantragt.

Es ist ferner geklärt, dass der Aussetzungsantrag das Begehren einschließt, den Beginn der Außenprüfung hinauszuschieben, bis über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts entschieden ist.

Anträge auf Prüfungsaufschub können formlos gestellt werden.

Es ist geklärt, dass die Finanzbehörde angemessene Zeit nach dem Wegfall der Verschiebungsgründe tätig werden und Prüfungsmaßnahmen ergreifen muss, um zu vermeiden, dass die durch den Verschiebungsantrag ausgelöste Ablaufhemmung rückwirkend entfällt.

BFH Beschluss vom 11.05.2011 VIII B 70/10

Begründung:

Nach der Rechtsprechung des BFH ist derjenige, der durch Anfechtung und AdV der Prüfungsanordnung oder der Festlegung des Prüfungsbeginns bewirkt, dass die Prüfung nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt beginnt, demjenigen gleichzustellen, der die Verschiebung der Prüfung beantragt; zudem schließt der Aussetzungsantrag das Begehren ein, den Beginn der Außenprüfung hinauszuschieben, bis über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte entschieden ist. Im Streitfall hat der Kläger nicht nur Anträge auf AdV der Prüfungsanordnung gestellt, sondern zudem einen weiteren formlosen Antrag auf Prüfungsaufschub. Dass derartige Anträge formlos gestellt werden können, ist in Rechtsprechung und Schrifttum geklärt. Weshalb das Begehren des Klägers, dem als Rechtsanwalt die Konsequenzen der von ihm gestellten Anträge bewusst sein müssen.

 Zwar ist bislang nicht konkret entschieden, welcher Zeitraum der Finanzverwaltung insoweit zur Verfügung steht. Der BFH hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen der Beginn einer Außenprüfung  auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird, die Finanzbehörde zunächst aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen an der abschließenden Klärung des Steuerfalles gehindert sei, und dass der spätere Beginn einer Außenprüfung regelmäßig weiteren organisatorischen Aufwand der Behörde verlange, was es rechtfertige, der Finanzbehörde ausreichend Zeit für den späteren Beginn einer Außenprüfung einzuräumen. Es liegt daher nahe, dass die "Angemessenheit" danach eine Frage der Umstände des Einzelfalls ist, wobei der BFH in diesem Zusammenhang sogar eine Frist von zwei Jahren nennt.