Sonderbetriebsvermögen – keine quotale Begrenzung

Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers ist nicht von dessen Beteiligungsquote an der Personengesellschaft begrenzt.

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 11.7.2008, IV B 121/07

Erläuterung:
Auszugehen ist hierbei davon, dass einem Mitunternehmer nicht fremde –nämlich von der Gesellschaft erzielte– Einkünfte zugerechnet werden; vielmehr erzielt er –gleich einem Einzelunternehmer– originär eigene betriebliche Einkünfte (Anteile an Gewinn und Verlust) und unterscheidet sich von einem Einzelunternehmer nur dadurch, dass er seine Tätigkeit nicht alleine, sondern zusammen mit den anderen (Mit-)Unternehmern in gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit ausübt.

Die Erläuterungen des Großen Senats des BFH verdeutlichen zugleich, dass eine auf den Umfang der Beteiligung des Grundstückseigentümers an der das Grundstück nutzenden (gewerblichen) Personengesellschaft quotal beschränkte Qualifikation des Grundstücks als Sonderbetriebsvermögen nicht in Betracht kommen kann.