Rechnungsanforderungen

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist die richtige Bezeichnung des Leistungsempfängers.

BFH Beschluss vom 2.11.2011, V B 46/11

Begründung:

Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des im Streitfall anzuwendenden Umsatzsteuergesetzes 1993 das Vorliegen einer Rechnung voraussetzt, in der die Person, die den Vorsteuerabzug geltend macht, als Leistungsempfänger bezeichnet ist. So hat der BFH entschieden, dass für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs der Leistungsempfänger in der Rechnung genannt sein muss. Die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger erfordert, dass dieser auch in der Rechnung bezeichnet sein muss. Dementsprechend kann z.B. eine Personengesellschaft aus einer Rechnung, die nur auf einen Gesellschafter ausgestellt worden ist, keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfängerin enthält.