Wird ein Rechtspflegeranwärter im Rahmen seiner Ausbildung im Wege der Abordnung, d.h. zu einem vorübergehenden Aufenthalt, einer Fachhochschule zugewiesen, hat er dort keine regelmäßige Arbeitsstätte.
BFH Urteil vom 22.10.2009 – III R 101/07 BFH NV 2010 S. 200
Begründung:
Entgegen der Auffassung des FG handelt es sich danach bei der FH A um keine (weitere) regelmäßige Arbeitsstätte der T. Ihre Stammdienststelle war das Amtsgericht B. Demgegenüber wurde sie der FH A jeweils im Wege der Abordnung, d.h. zu einem vorübergehenden Aufenthalt zugewiesen. Dies rechtfertigt es, das Amtsgericht B für die gesamte Ausbildungszeit als dauerhaften Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der T und damit als ihre (einzige) regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen.
Handelt es sich danach zwar bei dem Amtsgericht B, nicht aber auch bei der FH A um eine regelmäßige Arbeitsstätte der T, ergibt sich daraus zugleich, dass die Fahrten von der Wohnung der T in B zum Amtsgericht B als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EStG mit … EUR (höhere Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) zu berücksichtigen sind und für die Fahrten zur FH A nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.