Regelmäßige Arbeitsstätte eines Rechtspflegeranwärters

Wird ein Rechtspflegeranwärter im Rahmen seiner Ausbildung im Wege der Abordnung, d.h. zu einem vorübergehenden Aufenthalt, einer Fachhochschule zugewiesen, hat er dort keine regelmäßige Arbeitsstätte.

BFH Urteil vom 22.10.2009 –  III R 101/07 BFH NV 2010 S. 200

Begründung:

Entgegen der Auffassung des FG handelt es sich danach bei der FH A um keine (weitere) regelmäßige Arbeitsstätte der T. Ihre Stammdienststelle war das Amtsgericht B. Demgegenüber wurde sie der FH A jeweils im Wege der Abordnung, d.h. zu einem vorübergehenden Aufenthalt zugewiesen. Dies rechtfertigt es, das Amtsgericht B für die gesamte Ausbildungszeit als dauerhaften Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der T und damit als ihre (einzige) regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen.

Handelt es sich danach zwar bei dem Amtsgericht B, nicht aber auch bei der FH A um eine regelmäßige Arbeitsstätte der T, ergibt sich daraus zugleich, dass die Fahrten von der Wohnung der T in B zum Amtsgericht B als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EStG mit … EUR (höhere Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) zu berücksichtigen sind und für die Fahrten zur FH A nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.