Refinanzierungszinsen für Zahlungen an eigene Kapitalgesellschaft

Refinanzierungsaufwand für die Zahlung von Geldmitteln an eine Kapitalgesellschaft, an der der Zahlende wesentlich beteiligt ist, können bei ihm zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 EStG führen, sofern er in Einkünfteerzielungsabsicht handelt.

Bei wesentlicher Beteiligung ist selbst bei anhaltenden Verlustperioden eine Einkünfteerzielungsabsicht lediglich dann zu verneinen, wenn Beweisanzeichen dafür vorliegen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Beteiligung nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen hält.

Das FG darf eine Beweislastentscheidung zulasten des Steuerpflichtigen wegen zweifelhafter Einkünfteerzielungsabsicht nur dann treffen, wenn es zuvor seiner Sachaufklärungspflicht genügt hat; Ungewissheit bezüglich des konkreten Rechtsgrundes für die Weiterleitung refinanzierter Geldmittel an die eigene Gesellschaft genügen nicht, um schon deshalb den Werbungskostenabzug der Refinanzierungszinsen auszuschließen.

BFH Urteil vom 02.04.2014 – VIII R 26/11 BFH/NV 2014, 1745

Begründung

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die tatsächlichen Feststellungen des FG sind ungenügend. Sie tragen insbesondere nicht die Verneinung einer Einkünfteerzielungsabsicht der Revisionsklägerin und eines Veranlassungszusammenhangs der geltend gemachten Refinanzierungszinsen mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Darin liegt ein Rechtsfehler, aufgrund dessen die Vorentscheidung aufzuheben ist.

Lässt der an einer Körperschaft (wesentlich) Beteiligte dieser Geldmittel zukommen, kommt ein Abzug der hierfür entstandenen Refinanzierungszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 (Gewinnanteile) oder Nr. 7 EStG (Erträge aus Kapitalforderungen) in Betracht, ggf. auch eine anteilige Zuordnung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit den steuerbaren Einnahmen zusammenhängen und subjektiv zu deren Förderung getätigt werden

Der Werbungskostenabzug setzt zudem voraus, dass der Steuerpflichtige –wie grundsätzlich bei allen sieben Einkunftsarten (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 15 Rz 25)– auch in Bezug auf Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) mit Einkünfteerzielungsabsicht handelt.

Im Streitfall waren die Beteiligungen der Revisionsklägerin an der A-GmbH und an der B-GmbH nach der bindenden Feststellung des FG gemäß § 17 EStG steuerverstrickt. Trotz der Zugehörigkeit der von § 17 EStG erfassten Beteiligungen zum Privatvermögen werden darauf entfallende Veräußerungs- oder Aufgabegewinne (oder -verluste) besteuert. Dies rechtfertigt es, auf eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht des Beteiligten hinsichtlich der Beteiligungseinkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) nur unter den gleichen Voraussetzungen zu schließen, die auch für Gewerbetreibende maßgeblich sind. Danach ist selbst bei anhaltenden Verlustperioden eine Einkünfteerzielungsabsicht nur dann zu verneinen, wenn Beweisanzeichen dafür vorliegen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt. Selbst die Ertraglosigkeit einer GmbH-Beteiligung reicht für sich allein genommen zur Verneinung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht aus

Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der individuellen Verhältnisse der Kapitalgesellschaft und/oder ihrer Gesellschafter auch langfristig mit einem Überschuss aus der Beteiligung nicht zu rechnen ist oder dass rein persönliche Gesichtspunkte, wie freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen für die Beteiligung bestimmend waren

Diesen Beurteilungsmaßstäben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Das FG zeigt sich im ersten Absatz der Entscheidungsgründe seines Urteils nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht davon überzeugt, dass die streitbefangenen Darlehenszinsen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang “mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen” standen. Jedoch fehlt es an tatsächlichen Feststellungen, aus denen sich nachvollziehbare Gründe oder zumindest greifbare Anhaltspunkte für das Fehlen eines Veranlassungszusammenhangs ergeben.