Vermietung von Rennsportfahrzeugen

Die Vermietung von Rennsportfahrzeugen fällt unter die Vermietung von Beförderungsmittel.

Ort der sonstigen Leistung ist der Sitz des leistenden Unternehmens (2005).

BFH Beschluss vom 2.1.2014, XI B 48/13

Begründung:

Der Senat hat anhand der Rechtsprechung des BFH und des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Unionsrechts entschieden, dass es sich bei einem Rennsportfahrzeug um ein Beförderungsmittel i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG handelt.

 Soweit die Vorentscheidung davon ausgeht, dass die Rechtsprechung in BFH/NV 2012, 282 sich nicht ohne weiteres auf den Streitfall übertragen lasse, weil es sich dort um "Rallye-Fahrzeuge" gehandelt habe, bei denen die Möglichkeit bestehe, "im Straßenverkehr zugelassen und genutzt zu werden", was –wie hier– bei einem "Formel-Fahrzeug" nicht der Fall sei, vermag der angerufene Senat dem nicht zu folgen. Denn die Möglichkeit der Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr ist keine Bedingung für das Vorliegen eines Beförderungsmittels.

 Ein Beförderungsmittel i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG ist ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug, das der Beförderung von Menschen und Gegenständen dient. Ein "Befördern" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist nicht nur gegeben, wenn andere Personen –sei es mit oder ohne gewerbliche Zielsetzung– von einem Ort zu einem anderen transportiert werden. Auch der Eigentransport (des Fahrers) fällt unter den Begriff der Beförderung. Die Tatsache der Beförderung durch ein dafür geeignetes Fahrzeug entfällt nicht, wenn das Motiv nicht in dem wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung. Dies ist auch bei einem ausschließlich zu Renneinsätzen genutzten und nicht im öffentlichen Straßenverkehr einsetzbaren "Formel-Fahrzeug" der Fall.

 

Der Ort einer sonstigen Leistung durch Vermietung eines Beförderungsmittels ist –jedenfalls nach der für das Streitjahr 2005 geltenden Rechtslage– gemäß § 3a Abs. 1 UStG der Sitz des leistenden Unternehmers.

Es ist bereits geklärt, dass ein Unternehmer mit Sitz im Inland, der einem Motorradrennfahrer einen vollständigen Rennservice mit Fahrzeug für im Ausland veranstaltete Motorradrennen zur Verfügung stellt, damit eine einheitliche sonstige Leistung ausführt, die gemäß § 3a Abs. 1 UStG im Inland der Umsatzbesteuerung unterliegt (vgl. Senatsurteil in BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, sodass sich –bezogen auf den Streitfall und die in den Streitjahren 2006 und 2007 geltende Rechtslage– hinsichtlich der "Renn-Serviceleistungen" keine ernstlichen Zweifel an den angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen ergeben.