Kein Abzug der Betriebsausgaben für einen Rennwagen trotz betrieblicher Interessen

Die Unterhaltung eines Rennwagens gehört zu den der Jagd oder Fischerei sowie Segel- oder Motoryachten ähnlichen Zwecken. Aufwendungen dafür sind vom Abzugsverbot ausgenommen, wenn sie nicht der betrieblichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung dienen. Dieses gilt auch dann wenn private Neigung des Unternehmens durch betriebliche Interessen in den Hintergrund gedrängt werden.

BFH Beschluss vom 22.12.2008 – III B 154/07 BFHNV 2009 S. 579f.

Private PKW-Nutzung durch Arbeitnehmer (Rennwagen)

Der Wert der privaten PKW Nutzung richtet sich bei einem speziell umgebauten Rennfahrzeug auch dann nach der sogenannten 1 % Regelung, wenn das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Fahrzeug überwiegend vom Arbeitnehmer zur Ausübung seines Hobbys genutzt wird.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2008 11 K 698/06 H(L)-rechtskräftig EFG 2009 S. 168 f.

Begründung:

Unzutreffend hat das Finanzamt sämtliche laufenden Kosten des Rennwagens als geldwerten Lohnzufluss erfasst. Zutreffen ist der Pkw mit 1% vom Listenpreis eines fabrikneuen Fahrzeugs zzgl. die Kosten des Umbau auf einen Rennwagen auszugehen. Dieses gilt auch wenn das Fahrzeug "Generalüberholt" wurde.