Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung bei beruflich veranlasstem Umzug

Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung bei beruflich veranlasstem Umzug

BFH Beschluss vom 3.8.2012, X B 153/11

Begründung:

Das Gericht ist davon auszugehen, dass diese Aufwendungen ausschließlich auf die privat genutzten Räumlichkeiten der seit dem Umzug von den Klägern unterhaltenen Wohnung entfielen. Danach sind selbst dann, wenn der Umzug als solcher beruflich veranlasst ist, Aufwendungen für die Renovierung und Ausstattung der neuen Wohnung nicht als Werbungskosten abziehbar, weil sie über die Vorbereitung und Durchführung des Umzugs hinausgehen und auf unbestimmte Zeit in die Zukunft wirken.

Selbst wenn man aber die Veranlassung derartiger Renovierungskosten nicht allein in der künftigen privaten Nutzung dieser Wohnung, sondern auch in dem berufsbedingten Umzug sehen würde, wäre ein Abzug gleichwohl ausgeschlossen. Denn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge würden derart ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich wäre, es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlen würde.