Betriebskostenversicherung eines Zahnarztes

Beiträge für eine Betriebskostenversicherung sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn das versicherte Risiko im privaten Lebensbereich liegt.

Finanzgericht Baden Württemberg Urteil vom 5. November 2008 7 K 116/05 EFG 2009 S. 648 f.

Begründung:

Die Betriebskostenversicherung gibt den Versicherungsschutz für den Fall, dass wegen Krankheit oder Unfall eine Arbeitsunfähigkeit des Arztes eintritt. und deshalb der Praxisbetrieb unterbrochen wird. In diesem Fall tritt die Betriebskostenversicherung ein. Da die versicherte Risikoursache die private Arbeitsunfähigkeit des Arztes ist, sind die Beträge wie auch in einem Schadensfall die Leistungen der Versicherung dem privaten Lebensbereich zuzuordnen.

Gegen diese Entscheidung ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden.