Verdeckte Gewinnausschüttung trotz späterer Rückzahlungsverpflichtung

Betreibt ein Dritter mit Einwilligung des Gesellschafter-Geschäftsführers unter dem Namen einer GmbH ein eigenes Gewerbe, sind Einnahmen und Ausgaben dem Dritten zuzurechnen. Werden Zahlungen an Arbeitnehmer von Konten der GmbH geleistet und leitet der Gesellschafter-Geschäftführer Rückzahlungen nicht an die GmbH weiter sind die Erstattung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

Spätere Vereinbarungen zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer über die Rückzahlungs-verpflichtung, können den Zufluss der verdeckten Gewinn-ausschüttung nicht rückgängig machen. Bei den späteren Rückzahlungen in einem anderen Veranlagungszeitraum handelt es sich um eine Einlage.

(FG Münster Urteil vom 24.11.2004, 1 K 3741/01 E rkr, DStRE 2005 S. 825)