Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens

Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.

Das Regelbeispiel des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. sieht keine bestimmte zeitliche Abfolge vor; ein Verlust der wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft kann auch eintreten, wenn die Betriebsvermögenszuführung vor der Anteilsübertragung erfolgt. Jedenfalls dann, wenn mit dem Anteilseignerwechsel ein Branchenwechsel einhergeht, reicht es für den erforderlichen sachlichen Zusammenhang aus, wenn der neue Anteilseigner im Zeitpunkt seines Anteilserwerbs den objektiv vorhandenen sachlichen Zusammenhang zwischen seinem Anteilserwerb und einer vorangegangenen Zuführung neuen Betriebsvermögens erkennt, billigt und sich in dem Sinne zu eigen macht, dass er mit der erworbenen Gesellschaft in dem neu begonnenen Geschäftsbereich zu arbeiten beginnt.

BFH Urteil vom 23.02.2011 – I R 8/10 BFH NV 2011 S. 1188 ff.