Verbotene Umwandlung von Barlohn in Sachzuwendungen

Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6. März 2008 VI R 6

Mit Urteil vom 6. März 2008 VI R 6/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachlohn sowie zur Barlohnumwandlung fortentwickelt. Anlass war die Frage, ob ein in Form von Warengutscheinen geleistetes Urlaubsgeld als Sachlohn zu behandeln ist und damit die besondere und nur für Waren oder Dienstleistungen (Sachlohn) nicht aber für Barlohn geltende Steuerbefreiung des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anwendung findet.

Im Streitfall vereinbarten Arbeitgeber und Betriebsrat, dass das tarifvertraglich zustehende Urlaubsgeld von den Arbeitnehmern ganz oder teilweise als Warengutschrift in Anspruch genommen werden konnte. Entschied sich ein Mitarbeiter dafür, erhielt er anstelle der Geldzahlung eine Waren-Gutschrift über den Betrag. Diese konnte bis zum jeweiligen Jahresende in allen Filialen des Arbeitgebers eingelöst werden; eine Barauszahlung war nicht möglich.

In seinem Urteil vom 6. März 2008 entschied der BFH, dass das in dieser Form zugewandte Urlaubsgeld nicht als Sachlohn, sondern als Barlohn zu behandeln sei. Die Steuerbefreiung des § 8 Abs. 3 EStG (im Streitjahr 2.400 DM pro Jahr) gelte nicht für Urlaubsgeld, wenn es nach Wahl der Arbeitnehmer als Geld oder Warengutschein ausbezahlt werden könne. Der BFH hob zur Begründung insbesondere hervor, dass die besondere Rabattbesteuerung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG voraussetze, dass der Anspruch des Arbeitnehmers originär auf Sachlohn gerichtet sei. Habe stattdessen der Arbeitnehmer einen auf Geld gerichteten Anspruch und verwende er diesen zum Erwerb der entsprechenden Ware oder Dienstleistung, sei dies Barlohn, der zum Erwerb einer Sache – im Streitfall eines Gutscheines – verwendet werde und kein Sachlohn.

Umwandlung von Barlohn in Sachzuwendungen

Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6. März 2008 VI R 6

Mit Urteil vom 6. März 2008 VI R 6/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachlohn sowie zur Barlohnumwandlung fortentwickelt. Anlass war die Frage, ob ein in Form von Warengutscheinen geleistetes Urlaubsgeld als Sachlohn zu behandeln ist und damit die besondere und nur für Waren oder Dienstleistungen (Sachlohn) nicht aber für Barlohn geltende Steuerbefreiung des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anwendung findet.

Im Streitfall vereinbarten Arbeitgeber und Betriebsrat, dass das tarifvertraglich zustehende Urlaubsgeld von den Arbeitnehmern ganz oder teilweise als Warengutschrift in Anspruch genommen werden konnte. Entschied sich ein Mitarbeiter dafür, erhielt er anstelle der Geldzahlung eine Waren-Gutschrift über den Betrag. Diese konnte bis zum jeweiligen Jahresende in allen Filialen des Arbeitgebers eingelöst werden; eine Barauszahlung war nicht möglich.

In seinem Urteil vom 6. März 2008 entschied der BFH, dass das in dieser Form zugewandte Urlaubsgeld nicht als Sachlohn, sondern als Barlohn zu behandeln sei. Die Steuerbefreiung des § 8 Abs. 3 EStG (im Streitjahr 2.400 DM pro Jahr) gelte nicht für Urlaubsgeld, wenn es nach Wahl der Arbeitnehmer als Geld oder Warengutschein ausbezahlt werden könne. Der BFH hob zur Begründung insbesondere hervor, dass die besondere Rabattbesteuerung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG voraussetze, dass der Anspruch des Arbeitnehmers originär auf Sachlohn gerichtet sei. Habe stattdessen der Arbeitnehmer einen auf Geld gerichteten Anspruch und verwende er diesen zum Erwerb der entsprechenden Ware oder Dienstleistung, sei dies Barlohn, der zum Erwerb einer Sache – im Streitfall eines Gutscheines – verwendet werde und kein Sachlohn.

Aufteilung einer gemischt veranlassten Reise

„Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an den Arbeitnehmer in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse ist grundsätzlich möglich, wenn die Zuwendung bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles gemischt veranlasst sind. „

BFH Urteil vom 18.8.2005, VI R 32/03,

„Bei gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung zunächst die Kostenbestandteile der Reise abzutrennen die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich der sich als geltwerter Vorteil darstellt zu zuordnen lassen.

Die danach verbleibenden Kosten sind grundsätzlich im Wege der sachgerechten Schätzung ( § 162 AO 1977) aufzuteilen.

Als Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen in dem Reisebestandsteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reisebestandteilen bestehen. “

„Der Wert einer dem Arbeitnehmer durch Arbeitgeber zugewandten Reise kann grundsätzlich anhand der Kosten geschätzt werden die der Arbeitgeber für die Reise aufgewendet hat. Sofern sich ein Beteiligter, auf eine abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort, nach den aufgewandten Kosten den objektiven Wert der Reise nicht entspricht. “

„Macht der Arbeitgeber in schwierigen Fällen in dem ihm bei Anwendung gebotener Sorgfalt, Zweifel über die Rechtslage kommen müssten, von der Möglichkeit der Anrufungsauskunft
(§ § 42 e EStG) keinen Gebrauch, so ist ein auf diese Unterlassung beruhender Rechtsirrtum grundsätzlich nicht entschuldbar und steht der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Wege der Haftung nicht entgegen.

Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats war die Zuwendung einer Reise im Rahmen der durchzuführenden Gesamtwürdigung, grundsätzlich einheitlich in dem Sinne zu beurteilen, dass die Zuwendungen entweder Arbeitslohn darstellen oder im betrieblichen Eigeninteresse erfolgt ist.

Soweit nach der bisherigen Rechtsprechung die Zuwendungen einer Reise grundsätzlich nur einheitlich, entweder als Arbeitslohn angesehen, oder im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse vorgenommen beurteilt wurde, hält der erkennende Senat an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.

Anders als die vorgenannten grundsätzlich einheitlich zu beurteilenden Reisen, kann eine Reise, aber auch gemischt veranlasst sein.

Das ist dann der Fall, wenn die Reise sowohl Elemente beinhaltet bei denen die betriebliche Zielsetzung des Arbeitgebers ganz im Vordergrund steht, als auch Bestandteile umfasst deren Zuwendungen sich als geldwerter Vorteil darstellen.

Eine Vorschrift nach der die Aufteilung gemischt veranlasster Zuwendungen ausgeschlossen ist, kennt das Einkommenssteuergesetz nicht.

Behandlung von Sachzuwendungen an Vertriebsagenten.

Es ist ernstlich Zweifelhaft, ob ein Unternehmer der Vertriebsagenten ohne besonders berechnetes Entgelt zum Einsatz befördert oder aus Anlass ihrer Auswärtstätigkeit unterbringt und verpflegt an diese steuerpflichtige Leistung erbringt (BFH Beschluss vom 21.06.2001, V B 32 /01 , DStRE 2001, Seite 1173).

Maßgebend für die Entscheidung des Gerichts war die Tatsache das keine konkrete Verknüpfung des einzelnen Vertriebsagenten mit seiner Leistung gegeben war und die Erfordernisse des Unternehmers im Hinblick auf die vorhandenen Verkehrsmittel ein solches Vorgehen notwendig macht.