Zum Vorsteuerabzug aus der Sanierung eines asbesthaltigen Daches eines Stallgebäudes zur Errichtung einer Photovoltaikanlage

Es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass bei Erhaltungsaufwand wie bei einer Dachreparatur, der dem gesamten Gebäude zuzurechnen ist, sich der Vorsteuerabzug nach der Verwendung des gesamten Gebäudes richtet.

BFH Beschluss vom 12.03.2014 – XI B 136/13 (BFHNV 2014 S. 1095) (veröffentlicht am 14.05.2014)

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhielt im Streitjahr 2010 einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterlagen.

Im Zeitraum von April bis August 2010 errichtete der Kläger auf der Südseite der Dachfläche eines für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzten Stallgebäudes eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage), mit der er ab Oktober 2010 durch Veräußerung des erzeugten Stroms an einen Netzbetreiber umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführte. Vor Montage der PV-Anlage wurde –was Voraussetzung für die Baugenehmigung zur Errichtung der PV-Anlage war– die asbesthaltige, nicht sanierungsbedürftige Wellplattenbedachung auf der Südseite des Daches abgenommen und gegen eine Blechbedachung ausgetauscht.

Mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Mai 2010 machte der Kläger die Vorsteuer aus der Dachsanierung der Südseite des Daches in Höhe von … EUR geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) ließ die vom Kläger geltend gemachte Vorsteuer nicht zum Abzug zu und setzte mit Bescheid vom 1. Oktober 2010 die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Mai 2010 in Höhe von … EUR fest.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist als unbegründet zurückzuweisen.

Das FG vertritt im Streitfall –entgegen der Ansicht des Klägers– keine hiervon abweichende Rechtsauffassung, soweit es in den Entscheidungsgründen ausführt, dass “für die Bestimmung des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs … in erster Linie der objektive Inhalt der Dachsanierung maßgeblich [ist], nicht aber der ausschließliche Entstehungsgrund der Aufwendungen für die Dachsanierung”. Der ausschließliche Entstehungsgrund bilde –so das FG weiter– allenfalls ein Indiz für den objektiven Inhalt der Dachsanierung.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann demnach auch nach der vom FG vertretenen Rechtsansicht –im Einklang mit der nach Ansicht des Klägers divergierenden Rechtsprechung des EuGH –Becker– in UR 2013, 220, MwStR 2013, 129, Rz 29– der ausschließliche Entstehungsgrund des fraglichen Umsatzes hinsichtlich des für den Vorsteuerabzug erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Eingangsleistung und der Tätigkeit des Steuerpflichtigen Berücksichtigung finden. Mithin liegt keine Nichtübereinstimmung verschiedener Gerichte im Grundsätzlichen vor, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordern würde.

Zudem ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass bei Erhaltungsaufwand wie bei einer Dachreparatur, der dem gesamten Gebäude zuzurechnen ist, sich der Vorsteuerabzug nach der Verwendung des gesamten Gebäudes richtet

Neue Gesichtspunkte, weshalb die höchstrichterlich beantwortete Rechtsfrage weiterhin umstritten sei, insbesondere welche neuen und gewichtigen Argumente, die der BFH noch nicht erwogen habe, gegen seine Rechtsauffassung sprächen, so dass gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich sei, hat der Kläger im Übrigen weder schlüssig vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Sie ergeben sich ebenso wenig aus der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des EuGH –Becker‐- in UR 2013, 220, MwStR 2013, 129.