Sanierungsbedürftige Grundstücke

Liegt eine Sanierungsbedürftigkeit eines Grundstücks vor, so kann eine Rückstellung hierfür nur gebildet werden, wenn die zuständige Behörde von einer Schadstoffbelastung Kenntnis erlangt hat.

In diesem Fall muss der Grundstückseigentümer ernsthaft mit einer Inanspruchnahme der ihn treffenden Sanierungspflichten durch die öffentliche Hand rechnen. Dieses hat sich in der BFH-Entscheidung vom 11.12.2001, VIII R 34/99, BFH-NV 2002 Seite 486, dokumentiert.

Die Finanzverwaltung hat nunmehr mit BMF-Schreiben vom 25.07.2005, Bundessteuerblatt I 826, hierzu Stellung genommen. Danach ist in dem Schreiben ausdrücklich ausgeführt, dass die Aufwendungen für die Oberflächenabdichtungen und das Aufbringen der Rekultivierungsschichten als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten berücksichtigt werden können.