Zur Erfassung einer Schadensersatzzahlung des Steuerberaters zum Ausgleich von nichtabziehbaren Bußgeldern als Betriebseinnahme beim Mandanten

Die Schadensersatzzahlung des früheren Steuerberaters der Klägerin, den dieser wegen einer Nichtveröffentlichung von Bilanzen der Klägerin an sie leisten musste, ist bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens als Betriebseinnahme zu erfassen.

FG Münster 11.03.2015 ; 13 K 3129/13 K

Begründung:

Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid vom 13.6.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.9.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht die Schadensersatzzahlung des früheren Steuerberaters der Klägerin als Ertrag erfasst.

Die Schadensersatzzahlung des früheren Steuerberaters der Klägerin, den dieser wegen einer Nichtveröffentlichung von Bilanzen der Klägerin an sie leisten musste, ist bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens als Betriebseinnahme zu erfassen. Denn Kapitalgesellschaften verfügen steuerrechtlich über keine außerbetriebliche Sphäre. Alle Geschäftsvorfälle müssen daher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden gem. § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Der vom früheren Steuerberater der Klägerin geleistete Schadensersatz hat danach als Betriebseinnahme der Klägerin deren Betriebsvermögen erhöht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Erfassung der Schadensersatzzahlung in dem zu versteuernden Einkommen nicht entgegen, dass die Geldbußen, die der frühere Steuerberater ersetzen musste, das steuerpflichtige Einkommen der Klägerin in den jeweiligen Jahren nicht mindern durften gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG. Die jeweils in den Jahren 2008 und 2010 von der Klägerin geleisteten Geldbußen sind nämlich nur deswegen als Betriebsausgaben nicht abziehbar, weil dies durch die genannte gesetzliche Vorschrift ausdrücklich angeordnet ist. Eine korrespondierende Vorschrift, welche eine Erfassung der Schadensersatzleistung als steuerpflichtige Einnahme verhindern würde, existiert im Ertragsteuerrecht hingegen nicht. Vielmehr gibt es, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Rückzahlungen oder Erstattungen nicht zu Betriebseinnahmen führen dürfen, wenn die Aufwendungen bei Zahlung nicht zu einer Gewinnminderung geführt habe

Diese Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, führt auch dann zu sachgerechten Ergebnissen, wenn – wie im Streitfall – die Erstattung durch einen Dritten erfolgte und für den Erstattungsempfänger betrieblich veranlasst ist Diese Sachbehandlung ist schon deshalb geboten, weil anderenfalls das gesetzliche Abzugsverbot im Ergebnis unterlaufen werden könnte: Könnte sich ein Unternehmer nicht abziehbare Aufwendungen von einem Dritten steuerfrei erstatten lassen, so müsste er diese Aufwendungen im Ergebnis nicht aus versteuertem Einkommen bestreiten, was mit dem Zweck des Abzugsverbots nicht vereinbar wäre.

Im Streitfall ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 3 EStG, dass die Schadensersatzzahlung des früheren Steuerberaters der Klägerin nicht als Ertrag zu erfassen wäre. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG den Gewinn nicht erhöhen darf. Ein solcher Fall liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Denn unter einer „Rückzahlung“ ist, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, lediglich die Rückzahlung durch den Gläubiger der Geldbuße gemeint, hier das Bundesamt der Justiz. Die Erstattung durch einen Dritten ist hingegen nicht vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst.

Die vorstehenden Grundsätze verstoßen – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch weder gegen das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung noch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Denn der Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater kann auch die steuerliche Mehrbelastung umfassen, so dass der Ersatzberechtigte im Ergebnis leistungsgerecht besteuert wird.