Anleger müssen Scheinrenditen versteuern

“Renditen“ aus einer Beteiligung an der Business Capital Investors Corporation (BCI) müssen als Kapitaleinkünfte versteuert werden, wenn sie bis Anfang 2010 gutgeschriebenen wurden

FG Köln Urteil vom 19.3.2014 (14 K 2824/13).

Begründung (FG):

Bei der BCI handelt es sich um eine im Jahr 2002 gegründete amerikanische Aktiengesellschaft. Den Anlegern wurden Renditen von 15,5 % versprochen. Die Anlagegelder sollten in einen Vermögenspool fließen, aus dem u.a. Großbanken Sicherheitskapital für Finanzgeschäfte zur Verfügung gestellt werden sollte. Tausende deutscher Anleger, die an die 100 Millionen Euro investiert haben sollen, wurden so gelockt. Tatsächlich wurden mit den eingezahlten Geldern jedoch Zins- und Rückzahlungsansprüche von anderen Anlegern befriedigt. Mit jährlichen Renditeabrechnungen von 15,5 % wurde der Erfolg des Produkts vorgetäuscht. Im Falle der Kündigung der Anlage wurde die Einlage samt vermeintlich erzielter Rendite bis Anfang des Jahres 2010 auch ausbezahlt. Danach brach dieses Schneeballsystem zusammen.

In dem Streitfall klagten Eheleute, die sich in den Jahren 2002 bis 2007 mit insgesamt 338.000 Euro an der BCI beteiligt hatten, gegen die Versteuerung gutgeschriebener “Renditen“ in Höhe von ca. 190.000 Euro. Da sie sich für die Wiederanlage der Einlagen und der “Renditen“ entschieden hatten, verloren sie mit dem Zusammenbruch des Schneeballsystems alles. Dennoch besteuerte das Finanzamt die Renditen. Hierbei berief es sich auf die Rechtsprechung des BFH, wonach auch Gutschriften aus einem sog. Schneeballsystem zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, solange der Betreiber zur Auszahlung der gutgeschriebenen “Renditen“ bereit und fähig war. Der 14. Senat des Finanzgerichts Köln wies die Klage der Eheleute ab. Er behandelte die gutgeschriebenen Renditen als steuerpflichtige Einnahmen aus einer stillen Beteiligung. Dass die Renditen nie zur Auszahlung kamen sei unerheblich, da die BCI auf Verlangen der Kläger bis Anfang 2010 Einlagen samt “Rendite“ ausgezahlt hätte.

 

Zufluss von Scheinrenditen bei Schneeballsystemen

Auch Renditen aus Gutschriften aus sog. “Schneeballsystemen” können zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG führen, wenn der Unternehmer bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen “Renditen” fähig gewesen wäre (Bestätigung der Rechtsprechung).

Es kommt nicht darauf an, ob der Initiator eines Schneeballsystems bei einem etwaigen Auszahlungsbegehren eines Anlegers im Stande gewesen wäre, seine sämtlichen Verbindlichkeiten auf einmal auszuzahlen. Ein Missverhältnis zwischen den tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den tatsächlich bestehenden Forderungen ändert daran nichts (Bestätigung der Rechtsprechung).

BFH Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04

Erläuterung:
Mit Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zum Zufluss von “(Schein-)Renditen” aus betrügerischen Schneeballsystemen bestätigt.

Im Streitfall beteiligten sich die Kläger mit insgesamt 110.000 DM an einer Gesellschaft, die mit angeblichen Börsentermingeschäften warb und eine Erfolgsbeteiligung von 70 % für die Anleger und 30 % für die Gesellschaft vorsah. In Wahrheit betrieb die Gesellschaft ein sog. Schneeballsystem, das dadurch gekennzeichnet war, dass – abgesehen von einer Anfangsphase – keine echten Börsengeschäfte getätigt wurden. Stattdessen wurden den Anlegern von diesen zuvor eingezahlte Gelder als Renditen ausgezahlt. In den Streitjahren 1996 bis 2001 erzielten die Kläger Erträge von insgesamt 1.404.284 DM. Tatsächlich ausgezahlt wurden davon (in verschiedenen Jahren) insgesamt 656.500 DM. Die Differenzbeträge zwischen Auszahlungen und Renditen (insgesamt 747.784 DM) wurden den Klägern gutgeschrieben und von ihnen wiederum als Anlagekapital überlassen.
Der BFH geht davon aus, dass sich die Kläger mit ihrer Anlage an einer stillen Gesellschaft gemäß § 230 des Handelsgesetzbuches beteiligt und Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt haben. Die tatsächlich ausgezahlten Zinsen in Höhe von 656.500 DM sind ihnen als Kapitaleinnahmen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alternative EStG zugeflossen und entsprechend zu versteuern (Anschluss an BFH-Urteile vom 22. Juli 1997 VIII R 12/96 bzw. VIII R 13/96).
Gleiches gilt für die von den Klägern stehengelassenen, d.h. wiederangelegten
(Schein-)Renditen. Der BFH hält daran fest, dass auch Renditen aus Gutschriften bei “Schneeballsystemen” zu Kapitaleinnahmen führen, wenn der Unternehmer bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen “Renditen” fähig gewesen wäre.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Initiator eines Schneeballsystems bei einem etwaigen Auszahlungsbegehren eines Anlegers im Stande gewesen wäre, seine sämtlichen Verbindlichkeiten auf einmal auszuzahlen. Ein Missverhältnis zwischen den tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den tatsächlich bestehenden Forderungen ändert daran nichts.