Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen Leitsatz

Bei doppelter Haushaltsführung eines selbstständig Tätigen beschränken sich die abzugsfähigen Mietkosten für die Wohnung am Arbeitsort – zumindest für die betreffenden Jahre im Anwendungsbereich der bis 2002 geltenden Übergangsregelung – auf den durchschnittlichen Mietzins für eine 60 qm-Wohnung.

BFH Urteil vom 16.03.2010 – VIII R 48/07 BFH NV 2010 S. 1433 f.

Begründung:

Betriebsausgaben sind die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG). Zu den Betriebsausgaben gehören auch die Kosten einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung des Unternehmers oder Mitunternehmers. Eine doppelte Haushaltsführung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt. Abziehbar sind nur die notwendigen Aufwendungen, die wegen der doppelten Haushaltsführung entstehen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG.

Damit ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG jedenfalls im Streitjahr unmittelbar auf die betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuwenden und beschränkt den Abzug von Betriebsausgaben insoweit auf die berufsbedingten notwendigen Mehraufwendungen. Das FG hat den danach als Betriebsausgabe abzugsfähigen Aufwand zutreffend bestimmt. Zu den notwendigen Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung gehören insbesondere Kosten der Wohnung am Arbeitsort. Zu Recht ist das FG im Streitfall davon ausgegangen, dass sich der notwendige Aufwand insoweit auf die Anmietung einer Wohnung von 60 m² mit einem Durchschnittsmietzins beschränkt.

Als Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Aufwendungen als Erwerbsaufwand anzusetzen. Die Ermittlung fiktiver (Miet-)Kosten ist allerdings dann geboten, wenn die tatsächlichen Kosten so hoch sind, dass es sich beim Gesamtbetrag nach objektiven Maßstäben nicht mehr um notwendige Mehraufwendungen für die Unterkunft i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG handelt.

Da im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur die zu den Wohnungsaufwendungen des Familienhausstands hinzukommenden Wohnkosten abziehbar sind, hat sich das Merkmal "notwendig" am Abzugszweck der Berücksichtigung eines zusätzlichen Wohnbedarfs des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort zu orientieren. Es geht also darum, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson objektiv angemessen ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort seinen Haupthausstand beibehalten hat.

 

 

 

 

Servicekräfte in Warenhäuser als Arbeitnehmer

Ob die von einem Warenproduzenten im Rahmen des Vertriebs in Warenhäusern beschäftigten Servicekräfte als Arbeitnehmer anzusehen sind, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

Die Nachforderung pauschaler Lohnsteuer beim Arbeitgeber setzt voraus, dass der Arbeitgeber der Pauschalierung zustimmt.

BFH Urteil vom 20. November 2008 VI R 4/06

Begründung:
Das Gericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Servicekräfte weisungsgebunden hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt ihrer Tätigkeit gewesen sind. Seine Würdigung, dass den Servicekräften bereits vertragliche Vorgaben gemacht worden seien, die weitere konkrete Weisungen entbehrlich gemacht hätten, ist jedenfalls nachvollziehbar. Der Schluss, dass die Klägerin die Servicekräfte jedenfalls mittelbar durch die Leitung der jeweiligen Kunden (Warenhäuser) überwacht habe, ist gleichfalls möglich. Diese Würdigung betrifft auch die Frage der Eingliederung der Servicekräfte in die betriebliche Organisation der Klägerin.

Des Weiteren hat sich das Gericht mit der Frage beschäftigt, ob die Servicekräfte Unternehmerrisiko getragen und Unternehmerinitiative entwickelt haben. Dabei konnte das Gericht ohne Rechtsverstoß zu der Folgerung gelangen, dass die Verdienstmöglichkeiten der Servicekräfte vertraglich begrenzt gewesen seien und die den Servicekräften offen stehende Möglichkeit, auch noch weitere Regalpflegearbeiten in dem gleichen oder in anderen Warenhäusern zu übernehmen, nur zu weiteren Arbeitsverhältnissen der Beschäftigten geführt hätte. Das Gericht hat insoweit auch nachvollziehbar dargelegt, dass der nur wegen des offenen Zeitpunkts der Warenanlieferung bestehende zeitliche Spielraum der Servicekräfte kein Ausdruck unternehmerischer Entscheidungsfreiheit gewesen sei. Ebenso durfte das Gericht davon ausgehen, dass die fehlende Vereinbarung von Sozialleistungen nicht zwingend gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses spricht.

Die Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitgeber durch Steuerbescheid kommt in Betracht, wenn die Lohnsteuer vorschriftswidrig nicht angemeldet worden ist und es sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt. Eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers liegt auch vor, wenn die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG, wie sie das FA für die Servicekräfte seinem angefochtenen Bescheid in Anknüpfung an den Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung zugrunde gelegt ha,- vorliegen. Denn der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG, der gemäß § 40a Abs. 5 EStG u.a. auch auf die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG anzuwenden ist, Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Pauschale Lohnsteuer schuldet der Arbeitgeber indes nur, wenn er der Pauschalierung zustimmt.