Unterschiede zu Entscheidungen der Arbeits- und Sozialgerichte in Fragen der umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft

Die Beurteilung einer Tätigkeit nach sozialversicherungs- oder arbeitsrechtlichen Grundsätzen in sozial- oder arbeitsrechtlichen Entscheidungen entfaltet keine Bindungswirkung für die Beurteilung der in § 2 UStG geregelten umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft.

Daher können in Urteilen der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit keine Grundsätze zur umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft aufgestellt werden.

BFH Beschluss vom 11.03.2014 – VB 30/13 BFHNV 2014 S. 920

Beschwerde

Im Übrigen scheitert eine Divergenz zu den Urteilen des BAG und des LSG Nordrhein-Westfalen auch daran, dass in den angeblichen Divergenzentscheidungen keine tragenden Grundsätze zu der im FG-Verfahren streitigen Rechtsfrage aufgestellt worden sein können. Ob eine entgeltliche Leistung durch einen Unternehmer erbracht wird, richtet sich umsatzsteuerrechtlich nach § 2 des Umsatzsteuergesetzes. Die Beurteilung einer Tätigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen oder nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen in sozial- oder arbeitsrechtlichen Entscheidungen entfaltet keine Bindungswirkung für die Beurteilung der umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft im finanzgerichtlichen Verfahren.