Ermittlung des Teilwerts von selbst errichteten Bauten und Anlagen auf gemietetem Grundstück

Errichtet der Mieter Bauten und Anlagen auf dem gemieteten Grundstück, wird widerlegbar vermutet, dass dies nur zu einem vorübergehenden Zweck geschieht und er daher zivilrechtlicher Eigentümer der Bauten und Anlagen bleibt.

Überträgt der Mieter die auf dem gemieteten Grundstück errichteten, zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Bauten und Anlagen unentgeltlich auf seinen Ehegatten, führt dies zu einer mit dem Teilwert anzusetzenden Entnahme.

War der Mieter nach dem bisherigen Mietvertrag verpflichtet, die von ihm errichteten Bauten und Anlagen bei Beendigung des Mietverhältnisses ohne Entschädigung auf eigene Kosten zu entfernen, kann diese Verpflichtung ein den Teilwert der übertragenen Bauten und Anlagen mindernder Umstand sein.

BFH Urteil vom 30.07.2009 – III R 8/07