Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderung in einer Skihalle

Die Beförderung von Personen mit Hilfe eines Sessel- oder Schlepplifts in einer Skihalle unterliegt dem allgemeinen Steuersatz und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG.

BFH Beschluss vom 28.06.2011 – XI B 87/10 BFHNV 2011 S. 2128

Begründung:

"Setzt § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG nach der gesetzgeberischen Entscheidung im Fall des Transports von Personen mittels Lift voraus, dass die Aufstiegshilfen nicht ausschließlich zur Skiabfahrt genutzt werden, sondern zur Auffahrt auf einen Berg mit alternativen Folgezielen genutzt werden können und sind aufgrund der gesetzgeberischen Wertung die neben der reinen Liftbeförderung in einem Skigebiet oder in einer Skihalle erbrachten zu dieser hinzukommenden Leistungsbestandteile als nebensächlich zu der Liftbeförderung als Hauptleistung anzusehen, mit der Folge, dass die Leistungen eines Liftbetreibers insgesamt als ermäßigt zu besteuernde Beförderungsleistungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG zu qualifizieren sind?"

Entscheidungserheblich ist nicht, wie die Liftbeförderung in einem Skigebiet (im Freien) umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen ist, wie die Klägerin unter Hinweis auf eine Vielzahl von Liftbetreibern in Deutschland geltend macht. Allein entscheidend ist vielmehr, ob der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG auf die Beförderung von Personen durch den Sessel- und Schlepplift in der Skihalle der Klägerin anzuwenden ist, wie die Klägerin zu Beginn ihrer Beschwerdeschrift selbst zutreffend ausführt.

Nach den Feststellungen des FG konnten die Skilifte in der Halle der Klägerin nur von Kunden genutzt werden, die ein entsprechendes Entgelt entrichtet hatten. Eine Beförderung ohne Ski oder Snowboard war am Schlepplift technisch nicht möglich. Außerdem war aus Sicherheitsgründen immer mindestens eine Aufsichtsperson am Einstieg der Lifte stationiert . Die Aufstiegshilfen konnten ausschließlich zur Skiabfahrt genutzt werden.