SM-Studio in vermieteter Ferienwohnung

SM-Studio in vermieteter Ferienwohnung schließt eine steuerbegünstigte „Beherbergung“ nicht aus

FG Niedersachsen Urteil vom 24 April 2013 Aktenzeichen 5 K 358/13

Begründung:

Im Streitfall vermietete der Kläger eine Ferienwohnung, die neben Wohn- und Schlafräumen noch zwei weitere Räume, ein SM-Studio und ein „ärztliches Behandlungszimmer” enthält.
Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Urteil vom 24. April 2013 entschieden, dass die Überlassung der beiden „besonderen Räumlichkeiten” nicht unmittelbar der Vermietung dient und damit wegen § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht begünstigt ist. Hiervon unberührt bleibt allerdings die Steuerbegünstigung hinsichtlich der Wohn- und Schlafräume. Da diese Räume ca. 70 % der Gesamtwohnfläche ausmachten, gewährte der Senat antragsgemäß die Steuerbegünstigung auf 70 % der tageweisen Vermietungsumsätze.
Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.