Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus dem Betrieb einer “Sommerrodelbahn

Es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass die mit einer sog. “Coaster-Bahn”, bei der die Fahrgäste auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, erbrachten Umsätze umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen sind und daher nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dies gilt gleichermaßen für eine “Sommerrodelbahn”, bei der die Fahrgäste sich in einer Metallmulde auf Räder laufenden Schlitten talwärts bewegen.

Die Revisionszulassungsvoraussetzungen der Divergenz sind nicht dargetan, soweit sich der Beschwerdeführer insoweit lediglich auf weitere vor den FG anhängige Klageverfahren zu vergleichbaren Sachverhalten bezieht.

BFH Beschluss vom 02.04.2014 – XI B 16/14 (NV) (veröffentlicht am 04.06.2014)

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 2008 u.a. “Sommerrodelbahnen”, bei denen die Fahrgäste in einer Metallmulde auf Räder laufenden Schlitten mit einem Drahtseil bis zum Scheitelpunkt der Anlage gezogen werden und sich nach Auskoppelung des Zugseiles –mit den weiter in einer Metallmulde auf Räder laufenden Schlitten– talwärts zum “Schlittenbahnhof” bewegen.

Die Klägerin behandelte in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr die Umsätze aus dem Betrieb der “Sommerrodelbahnen” dementsprechend als dem Regelsteuersatz unterliegend. Anschließend beantragte sie jedoch, die streitigen Umsätze unter Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr nunmehr dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG a.F. zu unterwerfen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

Die Klägerin hat keinen Revisionszulassungsgrund den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass die mit einer sog. “Coaster-Bahn”, bei der die Fahrgäste auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, erbrachten Umsätze umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen sind und daher nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen . Nichts anderes gilt für “Sommerrodelbahnen”, bei denen sich –wie im Streitfall– die Fahrgäste in einer Metallmulde auf Räder laufenden Schlitten talwärts bewegen.

Der BFH hat die dahingehende Würdigung anderer FG, wonach die mittels Skilift vorgenommene Beförderungsleistung in einer Skihalle ausschließlich Mittel zum Zweck der für die Nutzer im Vordergrund stehenden Möglichkeit der Skiabfahrt sei und die Liftnutzung bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktrete.

Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus dem Betrieb einer “Sommerrodelbahn”

Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus dem Betrieb einer “Sommerrodelbahn.

BFH  Beschluss vom 2.4.2014, XI B 16/14

Begründung:

Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass die mit einer sog. “Coaster-Bahn”, bei der die Fahrgäste auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, erbrachten Umsätze umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen sind und daher nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Nichts anderes gilt für “Sommerrodelbahnen”, bei denen sich –wie im Streitfall– die Fahrgäste in einer Metallmulde auf Räder laufenden Schlitten talwärts bewegen.