Zeitpunkt des Wegfalls des Anwendungsvorrangs des § 23 EStG vor § 17 EStG
BFH Urteil vom 13.1.2015, IX R 16/14
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder im Rahmen des § 23 EStG der Besteuerung zu unterwerfen ist.
Begründung:
Das FG hat zutreffend den Verlust, der dem Kläger durch die Veräußerung seiner Anteile entstanden ist, in einen nach § 17 EStG und einen nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. steuerbaren Teil aufgeteilt.
Der Verlust aus der Veräußerung der Anteile, die auf die Erhöhung des Stammkapitals vom … August 2007 zurückgehen, fällt nicht unter § 17 EStG, sondern ist dem Regelungsbereich des § 23 EStG zuzuordnen. Denn es liegen die Voraussetzungen für ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. vor. Der daraus folgende Verlust ist aufgrund der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. den Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. und nicht aufgrund der erst ab 1. Januar 2009 geltenden Regelung des § 23 Abs. 2 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 den Einkünften aus § 17 EStG zuzurechnen.