Spielerleihe im Sport

Einnahmen eines ausländischen Sportvereins aus einer Transfervereinbarung mit einem inländischen Verein in der Form der sog. Spielerleihe sind keine –eine beschränkte Steuerpflicht auslösenden– Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung durch die zeitlich begrenzte Überlassung eines Rechts. Eine Steuerabzugspflicht des inländischen Vereins nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1990 besteht nicht.

BFH Urteil vom 27. Mai 2009 I R 86/07

Erläuterungen:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. Mai 2009 I R 86/07 entschieden, dass Zahlungen, die ein inländischer Fußballverein an einen ausländischen Verein im Rahmen einer Vereinbarung über eine zeitlich begrenzte "Spielerleihe" leistet, in Deutschland nicht steuerpflichtig sind und deshalb nicht dem inländischen Steuerabzug unterliegen.

Nach § 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können im Ausland ansässige Personen in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sein, wenn und soweit sie im Inland bestimmte Einkünfte erzielen. Die Besteuerung erfolgt hierbei häufig durch einen abgeltenden sog. Steuerabzug. Dazu wird der (inländische) Vergütungsschuldner verpflichtet, bei der Zahlung zu Lasten des (ausländischen) Vergütungsgläubigers einen Pauschalsteuersatz einzubehalten, beim inländischen Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen. Kommt ein Vergütungsschuldner dieser Pflicht nicht nach, kann er für diese Schuld in Haftung genommen werden.

Im Streitfall hatte ein inländischer Bundesliga-Fußballverein von einem spanischen und einem portugiesischen Verein einen Spieler "ausgeliehen" und sich in diesem Zusammenhang zur Zahlung einer Vergütung an die ausleihenden Vereine verpflichtet. Das versetzte den entleihenden Verein in die Lage, mit dem Spieler einen Arbeitsvertrag abzuschließen und auf dieser Grundlage beim Deutschen Fußball-Bund eine Spielerlizenz zu beantragen.

Das Finanzamt hatte den inländischen Verein für den unterlassenen Steuerabzug bei den Zahlungen an die ausländischen Vereine in Haftung genommen, da die Überlassung eines Rechts in Gestalt der Spielerlaubnis vorliege, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sei. Dem ist der BFH entgegengetreten. Von einer Überlassung eines Rechts könne nicht die Rede sein, da die (frühere) Spielerlaubnis nicht zur Nutzung überlassen worden sei, vielmehr vom entleihenden Verein eine eigenständige (neue) Spielerlaubnis erlangt worden sei. Das Leihentgelt sei daher nicht in Deutschland steuerabzugspflichtig; eine Besteuerung erfolge ausschließlich im Ausland.