Schenkung von Scheinzahlungen an Fußballspieler

Schließt ein Sponsor nur zum Schein mit Fußballspielern Arbeitsverträge und arbeiten die Spieler tatsächlich nicht in der Unternehmensgruppe des Sponsors, sondern spielen unter Profibedingungen für den Verein, so liegt eine Schenkung des Sponsors an den Verein in Höhe des angeblichen Arbeitsentgelts vor.
Die neuere Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ändert nichts daran, dass schenkungsteuerlich der Gesellschafter der Personengesellschaft und nicht die Personengesellschaft selbst als der Schenker anzusehen ist.

FG Niedersachsen Urteil vom 18.03.2015, 3 K 174/14

Begründung:

Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegen der Schenkungsteuer die Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung unter Lebenden gilt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Der objektive Tatbestand im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist dann erfüllt, wenn ein rechtsgeschäftliches oder tatsächliches Handeln durch Tun oder Unterlassen des Zuwendenden zu einer Minderung seines Vermögens führt, und darauf beruhend beim Zuwendungsempfänger eine endgültige Vermögensmehrung eintritt und der Vermögenstransfer unentgeltlich erfolgt (Wilms/Jochum, Kommentar zum ErbStG, § 7 Rn. 6). Subjektiv genügt für die Annahme einer freigebigen Zuwendung der (einseitige) Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit. Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht (“animus donandi”) ist nicht erforderlich.

Der “Wille zur Unentgeltlichkeit” liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewusst ist, dass er seine Leistung ohne Verpflichtung (und sei es auch nur in Bezug auf eine Naturalobligation) und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung (oder einem Gemeinschaftszweck) erbringt. Anders ausgedrückt ist der Wille zur Unentgeltlichkeit dann gegeben, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten.

m Streitfall wird durch die Scheinbeschäftigungsverhältnisse der Abschluss von Spielerverträgen mit einem höheren Gehalt und die Übernahme der Gehaltszahlung durch Dritte, nämlich die …-Firmen, verdeckt. In der Übernahme des größten Teils der Spielergehälter durch die …-Unternehmen liegt gleichzeitig eine Zuwendung von den …-Firmen an den Kläger. Denn der Sache nach ging es den Beteiligten der diversen Verträge darum, zunächst den finanzschwachen Kläger in die Lage zu versetzen, Spieler zu verpflichten, die er sich ohne die Zuwendung von Geldmitteln nicht hätte leisten können und danach durch die Spielerverträge die Spieler zu veranlassen, ihre gesamte Arbeitskraft für den Kläger einzusetzen. Durch diese Zahlung eines Teiles der Spielergehälter wurden die Brüder … entreichert – und zwar wegen des Scheincharakters der Anstellung der Spieler als Arbeitnehmer der …-Gruppe ohne Gegenleistung – und der Kläger kehrseitig bereichert in Gestalt der ersparten eigenen Geldmittel. Damit liegt der objektive Tatbestand einer Schenkung vor. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Schenkung dergestalt mittelbar ausgeführt wurde, dass die Geldmittel nicht zunächst dem Kläger ausgehändigt und anschließend an die Spieler gezahlt wurden, sondern unmittelbar von den …-Firmen an die Spieler/Trainer flossen; auch eine solche mittelbare Bereicherung durch Übernahme von Aufwendungen erfüllt den Besteuerungstatbestand des § 7 ErbStG (Meincke, Kommentar zum ErbStG, § 7 Rn. 17a). Auch der subjektive Tatbestand der Schenkung ist gegeben, da die beiden …-Brüder  wussten, dass die Arbeitsverträge nicht ernst gemeint waren und es tatsächlich um die Zuwendung von Geldbeträgen an den Kläger ging; im Übrigen war ausweislich der Aussagen der Spieler anlässlich ihrer Vernehmung durch die Steuerfahndung allen an den Vertragsverhandlungen teilnehmenden Personen klar, dass durch die Scheinarbeitsverträge zwischen den Spielern und den …-Firmen Geldzuwendungen an den Kläger verschleiert werden sollten. Soweit der Kläger vorträgt, …… fehle es an dem Willen zur Freigebigkeit, so ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht darauf ankommt, dass …… sich bewusst war, dass die gewählte Gestaltung rechtlich als Schenkung zu beurteilen war. Dass ihm hingegen bekannt war, dass nur der Kläger, nicht aber die Unternehmen der …-Gruppe durch die Gehaltszahlungen an die Spieler profitieren würden, weil niemals beabsichtigt war, dass die Spieler in den entsprechenden Unternehmen arbeiten würden, wird aus den Vernehmungsprotokollen deutlich, weil danach …… an einer großen Zahl der Vertragsverhandlungen auch persönlich teilgenommen hat.  Geht man wie hier davon aus, dass die Arbeitsverträge als solche nicht gewollt waren und eine Zuwendung der …-Firmen an den Kläger verdecket erfolgte.