Voraussetzungen für die Anerkennung eines Sprachaufenthalts im Ausland als Berufsausbildung

Sprachaufenthalte im Ausland können nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden oder von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt.

BFH Beschluss vom 14.09.2009 –  III B 119/08 BFHNV 2010 S. 19

Begründung:

Im Übrigen ist die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Sprachaufenthalt im Ausland anerkannt werden kann, geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung  ist dem Tatbestandsmerkmal "für einen Beruf ausgebildet wird" zu entnehmen, dass hierunter nicht jeder Auslandsaufenthalt zu fassen ist, der zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führt.

Sprachaufenthalte im Ausland können vielmehr nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden oder von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt. Im Streitfall hat sich das Kind keiner solchen planmäßigen Bildungsmaßnahme unterzogen, die sich anhand objektiv nachvollziehbarer Kriterien von einem gewöhnlichen Auslandsaufenthalt abgrenzen ließe.