7g Abschreibung für Standardsoftware

Für fixe Standardsoftwareprogramme kann eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG gebildet werden, da es sich hierbei um materielle, bewegliche Wirtschaftsgüter handelt.                  

Finanzgericht Köln Urteil vom 17.02.2009  1K 1171/06