Grobes Verschulden des Steuerberaters bei Verwendung einer „komprimierten“ Elster-Einkommensteuererklärung

Den Steuerberater trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen, die Voraussetzung für die Gewährung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sind, wenn er dem steuerlich unerfahrenen Steuerpflichtigen lediglich eine komprimierte Einkommensteuererklärung zur Prüfung aushändigt, ohne den für die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, und dem Steuerpflichtigen damit die Möglichkeit nimmt, die darin enthaltenen Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Ausdruck der komprimierten Steuererklärung auf die Verwendung des Programms "Elster" zurückzuführen ist.

BFH Urteil vom 16.5.2013, III R 12/12

 Begründung:

Den Steuerberater trifft ein grobes Verschulden, wenn er seinem Mandanten lediglich eine „komprimierte“ Elster-Einkommensteuererklärung zur Überprüfung aushändigt, ohne vorher den maßgebenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln und seinem Mandanten damit die Möglichkeit nimmt, die darin enthaltenen Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16. Mai 2013 III R 12/12 entschieden.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zunächst in einem Haushalt gelebt. Wegen des Zusammenlebens mit der Kindsmutter stand ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b des Einkommensteuergesetzes von 1.308 € nicht zu, so dass in seinen Einkommensteuererklärungen keine entsprechenden Angaben zu machen waren. Nach der Trennung von der Lebensgefährtin hatte er erstmals einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

Der vom Kläger beauftragte Steuerberater fertigte – wie in den Vorjahren – die Steuerklärung für das Jahr 2007 anhand der Angaben des Klägers an, ohne Kenntnis von der Trennung zu haben. Er legte dem Kläger eine mit Hilfe des Programms „Elster“ erstellte komprimierte Einkommensteuerklärung zur Prüfung, Unterzeichnung und Weiterleitung an das Finanzamt vor. Diese Steuererklärung enthielt keine Rubriken – und damit auch keine Eintragungen – zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wie sie im amtlichen Vordruck in der „Anlage Kind“ vorgesehen sind. Das Finanzamt erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.

Der Steuerberater erlangte erst nachträglich Kenntnis von der Trennung. Er beantragte für seinen Mandanten die Änderung des Einkommensteuerbescheids und die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags. Eine Änderung des Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung kam nur in Betracht, wenn weder ein grobes Verschulden des Klägers noch ein ihm zuzurechnendes grobes Verschulden des Steuerberaters vorgelegen haben sollte.

Der BFH bejahte ein grobes Verschulden des Steuerberaters. Indem dieser dem steuerlich unerfahrenen Kläger lediglich eine komprimierte Einkommensteuererklärung zur Prüfung überlassen habe, ohne den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, habe er grob fahrlässig gehandelt. Damit habe er dem Kläger die Möglichkeit genommen, davon Kenntnis zu nehmen, dass – wie aus den Zeilen 35 ff. der „Anlage Kind“ des amtlichen Vordrucks ersichtlich – ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gewährt werden könne und dass insoweit weitere Angaben erforderlich seien. Letztlich habe der Steuerberater durch sein Handeln die Verantwortung dafür übernommen, dass die in der von ihm erstellten komprimierten Steuererklärung aufgeführten Angaben auch vollständig waren. Insoweit sei es auch unerheblich, dass der Ausdruck dieser Erklärung auf die Verwendung des Programms „Elster“ zurückzuführen sei.

 

 

In Vollzeit ausgeübte Tätigkeit als angestellter Syndikus-Steuerberater ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar

Eine Tätigkeit als sog. Syndikus-Steuerberater ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Dies gilt auch dann, wenn durch die in Vollzeit ausgeübte Angestelltentätigkeit die selbständige Steuerberatertätigkeit nur als Nebenberuf ausgeübt werden kann.

BFH  Urteil vom 9.8.2011, VII R 2/11

Erläuterung (BFH)

Mit Urteil vom 9. August 2011 VII R 2/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine steuerberatende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis auch bei Vollzeitbeschäftigung mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar ist und somit der Bestellung als Steuerberater nicht entgegensteht.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein ehemaliger Steuerberater, der inzwischen steuerberatende Tätigkeiten für ein Unternehmen im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses wahrnahm (sog. Syndikus-Steuerberater), seine Wiederbestellung als Steuerberater beantragt, was die beklagte Steuerberaterkammer abgelehnt hatte. Auch die hiergegen beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage wurde abgewiesen. Das FG meinte, die Vollzeitbeschäftigung als Syndikus-Steuerberater werde den Kläger in seiner ihm als selbständiger Steuerberater obliegenden Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung beeinträchtigen, weil er neben seiner Angestelltentätigkeit den Steuerberaterberuf nicht in nennenswertem Umfang, sondern lediglich als "Feierabendsteuerberater" ausüben und auftretende Kollisionen zwischen seinem Hauptberuf als Angestellter und seiner Steuerberatertätigkeit nicht eigenverantwortlich regeln könne.

Dieser Ansicht folgte der BFH nicht, sondern verpflichtete die Steuerberaterkammer, den Kläger als Steuerberater wiederzubestellen. Eine Tätigkeit als selbständiger Steuerberater in nennenswertem Umfang könne nicht gefordert werden. Ebenso wie der hauptberufliche Steuerberater an Mindestarbeitszeiten nicht gebunden sei, sondern den Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen dürfe, könne der neben seiner Angestelltentätigkeit tätige Steuerberater den Umfang dieser Tätigkeit der ihm für den Nebenberuf zur Verfügung stehenden Zeit anpassen. Mit der 2008 in Kraft getretenen Änderung des Steuerberatungsgesetzes habe der Gesetzgeber die Angestelltentätigkeit als Syndikus-Steuerberater ohne eine Vorgabe zu ihrem Umfang als mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar angesehen, weshalb dieser sowohl haupt- als auch nebenberuflich ausgeübt werden könne.

 

Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung “Steuerberater”

Die Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" ist als Zusatz zur Berufsbezeichnung unzulässig.

BFH Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 24/09

Erläuterungen:

Mit Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 24/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass im Geschäftsverkehr des Steuerberaters der Hinweis auf die zusätzlich erworbene Qualifikation "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung" unzulässig ist, wenn er als Zusatz zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters verwendet werden soll.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte die Steuerberaterkammer dem betroffenen Steuerberater lediglich gestattet, auf den beim Deutschen Steuerberaterverband e.V. erworbenen Fachberatertitel in einer von der Berufsbezeichnung "Steuerberater" räumlich abgesetzten Weise in Geschäftspapieren, Praxisbroschüren, Internetauftritten usw. hinzuweisen, während der Steuerberater die gerichtliche Feststellung begehrte, die Fachberaterbezeichnung darüber hinaus auch neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater" führen zu dürfen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und urteilte, dass nach dem Steuerberatungsgesetz neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater" nur Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, verwendet werden dürfen. Diese Voraussetzungen erfülle die erworbene Fachberaterbezeichnung des Klägers jedoch nicht.

Der BFH schloss sich dieser Auffassung an und entschied, die vom FG getroffene Differenzierung beeinträchtige die grundgesetzlich garantierte Berufsausübungsfreiheit des Steuerberaters nicht in unverhältnismäßiger Weise. Denn dem Steuerberater werde der werbende Hinweis auf seine Fachberaterqualifikation nicht generell verboten, sondern nur insoweit, als er als Zusatz zur Berufsbezeichnung verwendet wird und damit eine Irreführung des Publikums hervorzurufen geeignet ist.

Hinweis: Nicht betroffen von diesem Urteil sind die von der Steuerberaterkammer selbst verliehenen zugelassenen Fachberaterbezeichnungen, die ausdrücklich nur zusammen mit der Berufsbezeichnung geführt werden dürfen (§ 86 Abs.4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes i.V.m. § 61 der Berufsordnung und § 1 der Fachberaterordnung).

Verwertungsverbot von Prüfungsfeststellungen

Zwar sind an die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern bei Rechtsanwälten und Steuerberatern unter Berücksichtigung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, des rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt bzw. Steuerberater und dem Mandant sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besondere Anforderungen zu stellen. Eine solche Maßnahme kann aber durch den Ermittlungszweck gerechtfertigt sein.

Dies z.B. dann, wenn es angesichts des begründeten Verdachts einer engen Verschränkung der Tätigkeit des Verdächtigen (Steuerberater und zugleich faktischer Geschäftsführer der Geschäftspartnerin) und der Geschäftspartnerin gerechtfertigt ist, die Ermittlungen auch im Bereich der steuerberatenden Tätigkeit des Verdächtigen auf Umstände zu erstrecken, die einen Bezug zur Geschäftspartnerin haben.

BFH Urteil vom 19.08.2009 –  I R 106/08 BFH NV 2010 S. 5 ff.

Begründung:

Den Verdacht einer Steuerstraftat, mit dem das FA die zeitliche Erweiterung der Prüfungsanordnung begründet hat, konnte das FA aus den im Sichtungsverfahren gemäß § 110 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) aus dem Datenbestand der Kanzlei des Y separierten Daten und den sich daraus ergebenden Feststellungen des STRAFA ableiten. Dass auf dieser Grundlage mit ausreichender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit von Steuerstraftaten von X (als Gesellschafter-Geschäftsführerin) bzw. Y (als faktischer Geschäftsführer der Klägerin, der im Rechtsverkehr im Namen der Klägerin gehandelt hat) zum Vorteil der Klägerin bestand, wird von der Klägerin nicht bestritten.

Die Erkenntnisse aus den in der Kanzlei des Y befindlichen Daten konnten vom FA auch im Besteuerungsverfahren der Klägerin herangezogen werden. Ein Verwertungsverbot bestand nicht.

Nach der Rechtsprechung des BFH besteht im Besteuerungsverfahren kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind. Jedoch kann ein sog. qualifiziertes materiell-rechtliches Verwertungsverbot anzunehmen sein, wenn die Ermittlung der Tatsachen einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Steuerpflichtigen verletzt hat. Die auf diese Weise ermittelten Tatsachen sind schlechthin und ohne Ausnahme unverwertbar; der Verstoß kann nicht durch zulässige, erneute Ermittlungsmaßnahmen geheilt werden. Für Einzelheiten wird auf diese Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, Bezug genommen.

Die Voraussetzungen für die Annahme eines qualifizierten materiellen Verwertungsverbots lagen im Streitfall nicht vor. Zwar sind an die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern bei Rechtsanwälten und Steuerberatern unter Berücksichtigung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, des rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt bzw. Steuerberater und dem Mandant sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besondere Anforderungen zu stellen.

So sind die strafprozessualen Eingriffsgrundlagen einer strengen Begrenzung auf den Ermittlungszweck zu unterwerfen; auf die Ermittlung anderer Lebenssachverhalte und Verhältnisse erstrecken sich die Eingriffsermächtigungen nicht. Gelegentlich einer strafrechtlichen Ermittlung dürfen daher keine Sachverhalte und persönlichen Verhältnisse ausgeforscht werden, die für die Beurteilung der Täterschaft und für die Bemessung der Rechtsfolgen der Tat nicht von Bedeutung sind. Mit dieser strengen Begrenzung sämtlicher Ermittlungen und damit auch der Datenerhebung auf den Zweck der Aufklärung der begangenen Tat erlaubt die Strafprozessordnung die Eingriffe in das Recht an den eigenen Daten grundsätzlich nur in Bezug auf diejenigen Daten, die für die Strafverfolgung im konkreten Anlassfall von Bedeutung sind. Im Übrigen muss der besonderen Eingriffsintensität der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den darauf vorhandenen Daten Rechnung getragen werden. Damit wird der Zugriff auf der Verschwiegenheitspflicht des Berufsangehörigen unterliegende und damit "geschützte" Daten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt.

Der effektive Schutz der Grundrechte bedarf darüber hinaus einer den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens. Den Grundrechten der Unbeteiligten und dem Allgemeininteresse dient die Beschränkung des Datenträgerzugriffs auf tatsächlich verfahrensrelevante Daten. Gleichwohl ist die Sicherstellung eines Datenträgers und aller vorhandenen Daten möglich, wenn bei einem im Rahmen des technisch Möglichen und des Vertretbaren beschränkten Durchsuchungsvollzug die relevanten Informationen nicht ausgesondert werden können. Nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, in denen die Beschränkung auf den Ermittlungszweck der Datenträgerbeschlagnahme planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen wird, ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und der darauf vorhandenen Daten geboten.

Nach den Feststellungen des FG erfolgte der Zugriff auf die Daten im Rahmen einer rechtmäßigen und im Zeitpunkt der Entscheidung des FA nicht fachgerichtlich angefochtenen Durchsuchungsmaßnahme i.S. des § 102 StPO (allgemein zur Tatbestandswirkung von nicht angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen für das Steuerfestsetzungsverfahren. Die Durchsuchung erfolgte wegen eines Sachverhalts (u.a. Umbaumaßnahmen an einem Gebäude), in den die Klägerin als Generalunternehmerin eingeschaltet war und der sich auch auf die Steuerbemessungsgrundlage der Klägerin auswirken konnte (Mietzahlungen), bei den Bauherren X und Y als Verdächtigen.

Der Ermittlungszweck konnte es angesichts des begründeten Verdachts einer engen Verschränkung der Tätigkeit des Y als Steuerberater und zugleich faktischer Geschäftsführer der Klägerin rechtfertigen, die Ermittlungen auch im Bereich der steuerberatenden Tätigkeit des Verdächtigen auf Umstände zu erstrecken, die einen Bezug zur Klägerin hatten. Insoweit konnten auch Daten bzw. Unterlagen zu Grundstücksgeschäften der Klägerin mit (anderen) Mandanten des Y in die Prüfung einbezogen werden. Nur diese Daten wurden anlässlich der Sichtung des "gespiegelten" Gesamtdatenbestandes (§ 100 Abs. 3 Satz 2 StPO) der Kanzlei des Y separiert und einer weiteren Überprüfung unterworfen, die dann zu Erkenntnissen über eine besondere Gestaltung der Grundstücksgeschäfte zum Vorteil des jeweiligen Mandanten und des Y und zum Nachteil der Klägerin geführt hat (§ 97 Abs. 2 Satz 3 StPO). Weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit der steuerberatenden Berufstätigkeit des Y erfolgten nach den Feststellungen des FG nicht. Auf dieser Grundlage muss nicht entschieden werden, ob sich ein Drittbetroffener auf eine möglicherweise bestehende teilweise Rechtswidrigkeit einer strafprozessualen Ermittlungsmaßnahme berufen kann, wenn die Maßnahme ihm gegenüber rechtmäßig, weiteren Personen gegenüber möglicherweise aber unrechtmäßig ist.

Im Streitfall besteht auch kein Anlass, dem Schutz der Berater- bzw. Mandantenbeziehung zwischen Y und der Klägerin in einer Abwägung ein besonderes Gewicht beizumessen. Y hat nach den damaligen Verdachtsmomenten vor der Durchsuchung die –von ihm zusammen mit X durch Anteilsbesitz und Geschäftsführung beherrschte– Klägerin als Instrument eigener Geschäftsinteressen eingesetzt und in Gestalt von besonderen Mietvereinbarungen zum Nachteil der Klägerin gehandelt. Wenn damit gerade die Geschäftsbeziehung zwischen Y und der Klägerin Zielpunkt der einschlägigen Ermittlungen war, kann die Klägerin schon nicht als "drittbetroffene Mandantin" des Adressaten der Durchsuchungsmaßnahme angesehen werden, die einen besonderen Schutz vor einem übermäßigen Datenzugriff bei ihrem Steuerberater geltend machen könnte.

Zulässigkeit von Außenprüfungen bei Steuerberatern

Auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, kann eine Außenprüfung angeordnet werden.
Für eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Finanzbehörde, sich bereits vor Beginn der Außenprüfung zu verpflichten, keine mandanten- bezogenen Kopien oder Kontrollmitteilungen anzufertigen, fehlt in aller Regel das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis.
Die Finanzbehörde muss im Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung über die Anfertigung von Kontrollmitteilungen entscheiden und den Steuerpflichtigen (Berufsträger) rechtzeitig von einer entsprechenden Absicht informieren. Den Steuerpflichtigen wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich mit den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die Umsetzung zur Wehr zu setzen.

BFH, Urteil vom 08.04.2008, VIII R 61/06 BFH – PR 2008 S.365 f.