Steuerfreier Zuschlag nach § 3b EStG

Der Begriff des Zuschlags in § 3b EStG setzt voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird.

BFH Beschluss vom 11.11.2010 – VI B 72/10 BFHNV 2010 S. 254

Begründung:

Das FG ist im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH davon ausgegangen, dass der Begriff des Zuschlags voraussetzt, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird.

Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit für Geschäftsführer

Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit regelmäßig vGA darstellen, jedoch im Einzelfall eine entsprechende Vereinbarung ausschließlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein kann. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann nicht losgelöst von den Umständen des einzelnen Falles für eine Branche allgemein beantwortet werden.

BFH Beschluss 12.10.2910 IB 45/10 BFHNV 2011 S. 258

Begründung:

Durch die Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass Zuschläge, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zahlt, regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes darstellen, jedoch im Einzelfall eine entsprechende Vereinbarung auch ausschließlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein kann.

Die Frage, ob Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagstätigkeit, die eine Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt, ausschließlich betrieblich veranlasst sind, hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab und ist daher der Tatsachenwürdigung zuzuordnen, an die der BFH in einem Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, sofern die Würdigung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft eine Bäckerei betreibt. Denn auch für diese Branche (Bäckerei) lässt sich nicht losgelöst von den jeweiligen Umständen die Frage beantworten, ob Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagstätigkeit ausschließlich betrieblich veranlasst sind.