Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler” ist nach. § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei.
BFH Beschluss vom 27.5.2015, V B 31/15
Begründung:
Nach den Feststellungen des FG sollte der Kläger als Entgelt für den Aufbau eines Strukturvertriebes … EUR monatlich erhalten sowie xx.xxx EUR für noch abzuschließende Versicherungsverträge. Das FG-Urteil begründet nicht, aus welchem Grund es sich bei den xx.xxx EUR um Entgelt für steuerpflichtige Leistungen handelt. Das FG führt am Ende des Urteils lediglich aus:
Zu Unrecht führen die Kläger hier als Bezugspunkt die von ihnen abgeschlossenen Rentenversicherungsverträge ein. Diese Verträge waren nicht Gegenstand der von der X AG vergüteten Tätigkeit des Aufbaus eines Strukturvertriebs.
Wenn diese Verträge, wie das FG meint, nicht Teil der vereinbarten Leistungen waren, bleibt unbeantwortet, wofür die xx.xxx EUR gezahlt wurden. Das FG-Urteil sagt dazu nichts und setzt sich auch nicht mit der Frage auseinander, ob im Hinblick auf die xx.xxx EUR die Annahme durchlaufender Posten (§ 10 Abs. 1 Satz 6 des Umsatzsteuergesetzes –UStG–) in Betracht kommt.
Für eine “Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler” i.S. des § 4 Nr. 11 UStG ist es entscheidend, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen. Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss. Der Begriff “dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden” in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 umfasst Dienstleistungen der Berufsausübenden, die zugleich mit dem Versicherer und dem Versicherten in Verbindung stehen. Dabei muss diese Verbindung nicht unmittelbar bestehen. Es genügt, wenn der Versicherungsvermittler zu dem Versicherungsunternehmen eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht.
Allein die Feststellung, dass der Aufbau eines Strukturvertriebs geschuldet wird, sagt nichts darüber aus, ob im konkreten Fall ein Bezug zu einzelnen Geschäften hergestellt werden kann. Das FG-Urteil widerspricht sich im Übrigen selbst, wenn es eine steuerfreie Tätigkeit nach § 4 Nr. 11 UStG im Rahmen eines Strukturvertriebs grundsätzlich für möglich hält, zugleich aber den für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 11 UStG konstituierenden Bezug zu einzelnen Geschäften beim Aufbau einer Vertriebsorganisation verneint.