Verlust aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit

Verlust aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit auch dann anzuerkennen, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen

FG Rheinland-Pfalz Urteil  vom 25. Mai 2011 (Az.: 2 K 1996/10)

Erläuterung:

Das FG Rheinland-Pfalz gab der Klage statt. Es führte u.a. aus, der Gesetzeswortlaut stelle zunächst klar, dass das Abzugsverbot auf den Betrag der steuerfreien Einnahmen begrenzt sei. Durch die Gesetzesfassung sei nunmehr festgelegt, dass alle Aufwendungen abzugsfähig seien, die den steuerfreien Betrag überstiegen. Das entspreche dem allgemeinen Grundsatz, dass bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter  steuerlicher Vorteil dadurch eintreten dürfe, dass Aufwendungen berücksichtigt würden, die mit den steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang ständen. Im Streitfall bestehe aber die Besonderheit, dass die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen würden. Bei dieser Sachlage sei dann aber auch zu berücksichtigen, dass durch die gesetzliche Regelung generell eine Besserstellung für nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher o.ä. erreicht werden solle, keinesfalls, was in den Fällen wie dem vorliegenden nach Ansicht des FA jedoch einträte, eine Schlechterstellung. Nach der Zielsetzung der gesetzlichen Regelung sei dann, wenn die Einnahmen der Freibetrag unterschreiten würden, ein Abzug der diese Einnahmen übersteigenden Ausgaben möglich. Nur ein solches Ergebnis werde dem objektiven Nettoprinzip und der Zielrichtung der Vorschrift gerecht. Durch den Verlustabzug werde der Kläger auch nicht etwa doppelt begünstigt. Er werde vielmehr im Vergleich zu einem hauptberuflich tätigen Übungsleiter durch die an sich eine Begünstigung bewirkende Norm des § 3 Nr. 26 EStG lediglich nicht benachteiligt. Zugelassen wurde ein Verlust in Höhe von 1.289,30 € (Einnahmen 1.128,- abzüglich Ausgaben 2.417,30).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen, weil die Streitfrage einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.