EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei der Fondsverwaltung

Zur Auslegung der "Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG: Ist die Leistung eines außenstehenden Verwalters eines Sondervermögens nur dann hinreichend spezifisch und damit steuerfrei, wenn

a) er eine Verwaltungstätigkeit und nicht nur eine Beratungstätigkeit ausübt oder wenn

b) sich die Leistung ihrer Art nach aufgrund einer für die Steuerfreiheit nach dieser Bestimmung charakteristischen Besonderheit von anderen Leistungen unterscheidet oder wenn

c) er aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Art. 5g der geänderten Richtlinie 85/611/EWG tätig ist?

BFH Entscheidung vom 5.5.2011, V R 51/10

Erläuterung (BFH):

Mit Beschluss vom 5. Mai 2011 V R 51/10 hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob sog. außenstehende Berater, die Kapitalanlagegesellschaften (KAG) beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren für die von der KAG verwalteten Sondervermögen gegen Entgelt beraten, umsatzsteuerpflichtige oder –wie die KAG selbst– steuerfreie Leistungen bei der Fondsverwaltung erbringen.

Die Frage ist für die Fondsverwaltung durch KAG von großer praktischer Bedeutung, da sich KAG bei der Portfolioanlage häufig extern beraten lassen und für die KAG im Fall der Steuerpflicht der Beratungsleistung kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, so dass sich die Kosten für die Fondsverwaltung um die dann nicht abziehbare Umsatzsteuer von derzeit 19 v.H. erhöhen.

Im Rahmen der Vorlage wird der EuGH insbesondere darüber zu entscheiden haben, ob eine portfoliobezogene Beratung überhaupt als Verwaltungstätigkeit anzusehen ist und ob es für die Steuerfreiheit darauf ankommt, dass die Beauftragung des externen Beraters in Übereinstimmung mit den aufsichtsrechtlichen Vorgaben des Investmentrechts erfolgt.

Die Vorlage betrifft unmittelbar nur die vor dem Inkrafttreten des Investmentgesetzes bis einschließlich 2003 bestehende Rechtslage. Im Hinblick auf die Frage, ob es für die Steuerfreiheit der durch den Beauftragten erbrachten Leistung auf die investmentrechtliche Zulässigkeit der Beauftragung ("Auslagerung") ankommt, ist die Vorlage aber auch für die heute bestehende Rechtslage von Bedeutung.