Steuerfreiheit von Englischunterricht einer Privatlehrerin für Grund- und Vorschulinder

Steuerfreiheit von Englischunterricht einer Privatlehrerin für Grund- und Vorschulkinder

FG Schleswig Holtstein Urteil vom 15. Juni 2015 (Aktenzeichen 4 K 19/15

Begründung:

Die Klägerin betreibt seit 2003 als Franchisenehmerin ein Lernstudio, in dem sie Kindern im Alter von vier bis zwölf Jahren Kenntnisse der englischen Sprache vermittelt. Hierzu erteilte sie in den Streitjahren 2008 bis 2012 Gruppenunterricht in verschiedenen Kindertagesstätten und an einer Grundschule sowie Nachhilfeunterricht. Die Teilnahme an den Englischkursen war freiwillig; das Entgelt wurde im Wesentlichen von den Eltern der Kinder entrichtet. Mit der Klage begehrte die Klägerin die vom Finanzamt abgelehnte Änderung der Festsetzung der Umsatzsteuer unter Berufung auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, da der von der Klägerin erteilte Englischunterricht auf die Vermittlung von Grundkenntnissen der englischen Sprache ausgerichtet war und als „klassisches“ Schulfach zum Schulunterricht i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL gehört. Die Klägerin war auch als Privatlehrerin anzusehen, da sie als Franchisenehmerin die Inhalte ihres Unterrichts anhand des von ihr selbst entwickelten Lehrplans selbständig und eigenverantwortlich festgelegt hat. Sie verfügte aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer vorherigen langjährigen beruflichen Tätigkeit und einer Fortbildung über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache. Die für die Tätigkeit als Privatlehrerin erforderliche Mindestqualifikation im pädagogischen Bereich ergab sich mangels entsprechender Ausbildung aus der langjährigen Unterrichtstätigkeit der Klägerin und ihrer Mitwirkung bei der Erstellung der Schuleingangsprofile der von ihr unterrichteten Vorschulkinder.

Der 4. Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtsgrundsätze zur Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH und des BFH geklärt und von der Finanzverwaltung durch Veröffentlichung der einschlägigen BFH-Urteile im Bundessteuerblatt übernommen worden sind.

Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI B 61/15 anhängig.