Einleitung eines Steuerstrafverfahrens steht Durchführung einer Außenprüfung nicht entgegen

Die nach § 193 Abs. 1 AO angeordnete Außenprüfung (Betriebsprüfung) steht in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der gleichzeitig angeordneten Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO (Lohnsteueraußenprüfung).

Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hindert weder die Durchführung einer Außenprüfung noch die Erweiterung des Prüfungszeitraums einer bereits angeordneten Außenprüfung.

Das Verhältnis von Steuer- und Strafverfahren ist abschließend in § 393 AO geregelt.

BFH Beschluss vom 27.07.2009 –  IV B 90/08 BFHNV 2010 S. 4 f.