Ablösezahlung für Pensionsverzicht bei drohender Insolvenz

Erhält der Geschäftsführer einer GmbH eine Ablösezahlung auf eine Pensionszusage, so liegt Arbeitslohn vor, wenn in der späteren Insolvenz aufgrund fehlender Absicherung mit einem vollständigen Verlust der Pensionsansprüche gerechnet werden muss. Eine Tarifvergünstigung nach § 34 EStG kann dann nicht gewährt werden.

Finanzgericht München Urteil vom 21. August 2008 15 K 2291/05 – rechtskräftig EFG 2009 S. 345 f.