Gewinnerzielungsabsicht bei einer Tauchsport-GmbH

Zum Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht des Alleingesellschafters einer einen Tauchsporthandel betreibenden GmbH.

FD Düsseldorf Urteil vom 07.07.2015, 10 K 546/12 E

Begründung:

Streitig ist nur noch, ob der Kläger anlässlich der Auflösung der A-GmbH einen Verlust nach § 17 EStG erzielt hat.

Der Beklagte hat den geltend gemachten Auflösungsverlust zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wobei Veräußerungsgewinn grundsätzlich der Betrag ist, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft (§ 17 Abs. 4 Satz 1 EStG).

Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr.1 bis 7 EStG – hier nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 17 EStG – liegen allerdings stets nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige die entsprechende Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausübt. Fehlt es an der Absicht der Einkünfteerzielung, liegen keine steuerbaren Einkünfte vor. Bezogen auf § 17 EStG bedeutet dies, dass der wesentlich Beteiligte die Anteile an der Kapitalgesellschaft mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, erwerben und halten muss. Bei einer wesentlichen Beteiligung ist für das Streben nach einem Totalgewinn als Voraussetzung der Einkünfteerzielungsabsicht dabei nicht nur ein durch Wertsteigerung sich ergebender Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen, sondern auch die laufenden Erträge aus Ausschüttungen. Erweist sich die Ertragserwartung des wesentlich Beteiligten sowohl im Hinblick auf Ausschüttungen als auch auf eine Wertsteigerung der Beteiligung als unrichtig, kann hieraus nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht geschlossen werden. Dies ist vielmehr bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung oder der Auflösung der Gesellschaft nur unter den gleichen Voraussetzungen möglich, die für Gewerbetreibende maßgeblich sind.

Hinsichtlich der Beurteilung, ob ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt, sind folgende Grundsätze zu beachten: Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen. In objektiver Hinsicht ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften. Bei neu gegründeten Gewerbebetrieben spricht der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht, es sei denn, die Art des Betriebs bzw. seine Bewirtschaftung sprächen von vornherein dagegen, weil das Unternehmen nach der Lebenserfahrung typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (BFH, Urteil vom 02.08.1994 – VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866). Bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, lässt allein das Erzielen langjähriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der inneren Tatsache “Gewinnerzielungsabsicht” zu. Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt. Bei der Gesamtwürdigung ist auch zu berücksichtigen, wie der Steuerpflichtige auf längere Verlustperioden reagiert. Nimmt der Steuerpflichtige betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen vor oder stellt er den Betrieb nach Erkennen der fehlenden Eignung zur Erzielung eines Totalgewinns ein, dann spricht dies für das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht.

Bezogen auf den hier vorliegenden Fall der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bedeutet das, dass es konkreter Anhaltspunkte dafür bedarf, dass aufgrund der individuellen Verhältnisse der Kapitalgesellschaft und/oder ihrer Gesellschafter auch langfristig mit einem Überschuss einschließlich einer Wertsteigerung nicht zu rechnen ist oder dass rein persönliche Gesichtspunkte, wie freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen, für die Beteiligung bestimmend waren.

Um dem Kläger die Einkünfteerzielungsabsicht absprechen zu können, müssten mithin konkrete Beweisanzeichen dafür vorliegen, dass der Handel mit Tauchsportartikeln aus sonstigen (nicht der Gewinnerzielung dienenden) Gründen ausgeübt wurde. Dafür ist im Streitfall allerdings nichts ersichtlich. Insbesondere reicht es nicht aus, dass der Kläger als Alleingesellschafter in seiner Freizeit selbst taucht, denn es geht nicht um den Geschäftszweck „Tauchen“ (z.B. Betätigung als Tauchlehrer), sondern um den Geschäftszweck „Handel“. Die Tauchaktivitäten des Klägers stellen lediglich insoweit den Auslöser der gewerblichen Tätigkeit dar, als dass als Gegenstand der Handelstätigkeit ein Bereich gewählt wurde, über den der Kläger in seiner Freizeit gewisse Kenntnisse erworben hat. Für eine neue Handelstätigkeit ein Marktsegment zu wählen, über das gewisse Kenntnisse vorhanden sind, entspricht  grundsätzlich wirtschaftlich vernünftigem Denken. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger irgendwelche sonstigen Vorteile durch die Aufnahme der Handelstätigkeit erlangt hat, zumal es ihm dadurch, dass die Rechtsform einer GmbH gewählt wurde, nicht möglich war, private Kosten in den betrieblichen Bereich zu verlagern.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger das Tauchsportgeschäft aufgrund der Anwesenheitspflicht in der Apotheke nicht selbst aktiv betreiben konnte, sondern das operative Geschäft durch eingestelltes Personal hat betreiben lassen. Der Umstand, dass fremde Dritte als Arbeitnehmer beschäftigt werden, spricht in der Regel für eine ernsthafte, mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit. Dass der Kläger Herrn C schon vor der Anstellung kannte, ist unschädlich, da es sich bei Herrn C nach Aktenlage nur um einen Bekannten, nicht aber um einen Verwandten oder engen Freund handelte, und persönliche Motive des Klägers insoweit nicht ersichtlich sind.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers auch nicht deshalb zu verneinen, weil die vom Kläger vor Gründung der A-GmbH vorgenommenen Umsatz- und Gewinnprognosen nicht den Qualitätsanforderungen des Beklagten entsprechen. Denn bei Tätigkeiten, die typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet sind, persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen, besteht nicht erst dann ein Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn entsprechende Businesspläne erstellt wurden, sondern generell. Abgesehen davon hat sich der Kläger offensichtlich durchaus Gedanken über die Ertragsaussichten gemacht, was sich z.B. daran zeigt, dass er der Standortfrage besondere Aufmerksamkeit gewidmet hat und bewusst ein Ladenlokal in guter Lage ausgewählt hat. Auch wurde für die I-Bank ein – wenngleich auch rudimentärer – Businessplan erstellt. Dass sich die dort genannten Umsatz- und Gewinnvorstellungen nicht realisiert haben, ist kein I

Nicht zuletzt war bei der Tatsachenwürdigung auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Tätigkeit der A-GmbH schon … 2008 eingestellt hat. Der Kläger hat damit letztlich genau das gemacht, was die steuerliche Rechtsprechung von Unternehmern regelmäßig verlangt, nämlich die verlustbringende Tätigkeit beendet. Dabei kann dem Kläger auch nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er den Umstand, dass letztlich kein Totalgewinn zu erzielen war, noch früher habe erkennen müssen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass neu gegründete Gewerbebetriebe typischerweise eine gewisse Zeitspanne benötigen, um sich auf dem Markt zu etablieren, und Anfangsverluste infolgedessen nicht ungewöhnlich sind. Eine noch kürzere Betriebslaufzeit als die hier vorliegenden 1,5 Jahre kann von einem Steuerpflichtigen allenfalls unter sehr ungewöhnlichen, hier nicht gegebenen Umständen verlangt werdenndiz gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht.