Bewertung der Gegenleistung bei Forderungsverzicht

Eine Kapitalforderung ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG im Regelfall mit ihrem Nennwert anzusetzen; dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.

Bei der Prüfung, ob tatsächliche oder rechtliche Zweifel am Bestand oder an der Höhe einer Forderung bestehen, kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an; dies wiederum ist Tatfrage und hängt in erster Linie von den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Schuldners im Bewertungszeitpunkt ab.

BFH Beschluss vom 01.10.2009 – II B 52/09 BFH NV 2010 S. 62

Begründung:

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, welcher Wert dem Tauschgegenstand Wohnungseigentum zuzumessen ist, den ein Nichtverpflichteter im Gegenzug zu einem Forderungsverzicht eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner leistet, wenn die zugrunde liegende Forderung (vermeintlich) wertlos ist, ist nicht klärungsbedürftig.

Mangels einschlägiger Bewertungsregelungen im Grunderwerbsteuergesetz ist für die Ermittlung des Werts einer in einer Freistellungsverpflichtung bzw. einem Forderungsverzicht bestehenden Gegenleistung auf die Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) zurückzugreifen.

Danach ist eine Kapitalforderung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG im Regelfall mit ihrem Nennwert anzusetzen. Der Ansatz mit dem Nennbetrag gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Derartige besondere Umstände können insbesondere in rechtlichen Zweifeln am Bestand oder an der Höhe einer Forderung liegen, während im Bewertungszeitpunkt bestehende wirtschaftliche Zweifel an der Durchsetzbarkeit einer Forderung ggf. den Schluss auf die Uneinbringlichkeit der Forderung mit der Folge ihres Außeransatzbleibens (§ 12 Abs. 2 BewG) rechtfertigen können. Bei der Prüfung, ob tatsächliche oder rechtliche Zweifel am Bestand oder an der Höhe einer Forderung bestehen, kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an.

Bewertung bei Tausch von Anteilen

Beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind Anteile, die der Tauschpartner im Gegenzug hingibt, nach dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) zu bemessen.

Eine Veräußerungsbeschränkung ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie im Wirtschaftsgut selbst gründet und für alle Verfügungsberechtigten gilt.

BFH Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 96/07

Begründung:

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Der Veräußerungsgewinn ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Veräußerungspreis ist die Gegenleistung des Erwerbers.

Diese ist bei einem Tausch der Wert des Wirtschaftsguts, das der Tauschende erhält, beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften der Wert der Anteile, die der Tauschpartner im Gegenzug hingibt. Nicht an der Börse notierte Stammaktien sind nach § 11 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert zu ermitteln, der grundsätzlich vom Börsenkurs der börsenfähigen Aktien desselben Unternehmens abzuleiten ist.

Besteht die Verpflichtung, die erlangten Anteile eine gewisse Zeit nicht zu veräußern, rechtfertigt sich daraus nur dann kein Bewertungsabschlag, wenn die Verfügungsbeschränkungen in der Person des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsvorgängers begründet sind. Die Veräußerungsbeschränkung betraf nämlich die Anteile (shares) selbst. Diese unterlagen nach Rule 144 des Securities Act 1933 einer einjährigen Veräußerungssperre. Gründen diese Restriktionen danach im Wirtschaftsgut und nicht in der Person des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsvorgängers, so ist unerheblich, wenn die Vertragsparteien zusätzlich noch eine deklaratorische Verpflichtung aufnehmen, die Anteile nicht zu veräußern..