Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Prüfung der Geschäftsunterlagen einer „Taxizentrale”

Der Begriff "Auftraggeber" in §§ 3 bis 5 SchwarzArbG erfasst jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen. Auftraggeber ist auch, wem die Steuerung von Personen verbindlich übertragen worden ist, so dass er den konkreten Einsatz dieser Personen frei von näheren Weisungen bestimmen kann und dadurch dazu beiträgt, dass ggf. Schwarzarbeit geleistet bzw. ermöglicht wird. Die bloße Weitergabe eines Auftrags ohne Verpflichtung des Vermittelten zum Tätigwerden reicht hingegen nicht aus.

BFH Urteil vom 23.10.2012, VII R 41/10

Begründung:

Die Geschäftsunterlagen einer „Taxizentrale“, aus denen sich Umfang und Beschäftigungsdauer der Fahrer der angeschlossenen Taxiunternehmen ergeben, dürfen von der Zollverwaltung eingesehen und geprüft werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23. Oktober 2012 VII R 41/10 entschieden.

Die Klägerin, eine Genossenschaft, in der sich örtliche Taxiunternehmen zusammengeschlossen haben, vermittelt über eine Telefonzentrale Fahraufträge an Taxiunternehmer. Jeder Fahrer der angeschlossenen Taxiunternehmen muss sich bei Arbeitsaufnahme mit einer PIN-Nummer bei der Klägerin anmelden. Alle eingehenden Fahraufträge vergibt die Klägerin in der Reihenfolge des Eingangs und unter Berücksichtigung der Halteplätze der Taxen, wobei die erste Taxe am Halteplatz verpflichtet ist, den Auftrag anzunehmen und unverzüglich auszuführen. Für besondere Fahrdienste erstellt die Klägerin auch Rechnungen und schließt Verträge über bargeldlose Fahrten ab.

Der BFH hat nun die Meinung der Zollverwaltung und des Finanzgerichts bestätigt, dass die Zollverwaltung diejenigen Geschäftsunterlagen der „Taxizentrale“ einsehen und prüfen darf, aus denen sich der Umfang und die Beschäftigungsdauer der Taxifahrer ergibt. Offen legen muss die „Taxizentrale“ alle Geschäftsdaten, aus denen sich der Betrieb einer Taxe durch ein angeschlossenes Unternehmen und der dabei eingesetzte Fahrer sowie die ihm zugeteilten Fahraufträge ergeben, weil sie Auftraggeberin im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist.