Da der Vorbehalt der Nachprüfung regelmäßig den ganzen Bescheid erfasst, ist eine Teilaufhebung des Vorbehalts nicht zulässig.
Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 14 Januar 2009 4 V 250/08 –rechtskräftig EFG 2009 S. 892 ff.
Da der Vorbehalt der Nachprüfung regelmäßig den ganzen Bescheid erfasst, ist eine Teilaufhebung des Vorbehalts nicht zulässig.
Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 14 Januar 2009 4 V 250/08 –rechtskräftig EFG 2009 S. 892 ff.