Ermittlung des Teilwerts eines Handelsschiffes

In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass der Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) nicht nach einer Bandbreite zu bestimmen ist.

Auch bei der Ermittlung des Teilwerts eines Handelsschiffes i.S. von § 5a Abs. 4 EStG im Wege von Sachverständigengutachten ist nicht zwingend der für den Steuerpflichtigen günstigere Wert anzunehmen.

BFH Beschluss vom 09.01.2013 – IV B 8/12 BFHNV 2013 S.551

Begründung:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) misst der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) bei, ob bei der Ermittlung des Teilwerts eines Handelsschiffes i.S. von § 5a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Wege von Sachverständigengutachten der für den Steuerpflichtigen günstigere Wert anzunehmen sei, nachdem das Finanzgericht (FG) nicht dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten, sondern dem von ihm selbst eingeholten Sachverständigengutachten gefolgt ist.

Soweit die Klägerin der auf das vom FG eingeholte Sachverständigengutachten gestützten Schätzung des FG nicht zu folgen vermag, rügt sie im Kern eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler.