Wertaufholung nach einer Teilwertabschreibung

Für die Wertaufholung nach einer Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an einer GmbH ist der Vergleich zwischen den Anschaffungskosten der Beteiligung und dem Teilwert der Beteilung auch dann maßgeblich, wenn nach der Teilwertabschreibung eine Kapitalherabsetzung und eine Kapitalerhöhung stattgefunden haben.

Revision eingelegt – BFH-Az.: IV R 19/14

Revision eingelegt – BFH-Az.: IV R 19/14

Niedersächsisches Finanzgericht 13. Senat, Urteil vom 01.04.2014, 13 K 315/10

 

Teilwertabschreibung einer GmbH-Beteiligung bei über mehrere Jahre gewährten Sanierungszuschüssen

Dient ein Sanierungszuschuss als verdeckte Einlage nicht ausschließlich der Abwendung der Insolvenz, sondern auch der Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit, kommt nach der BFH-Rechtsprechung eine Teilwertabschreibung im Jahr der Zahlung des Zuschusses nicht in Betracht.

In den Folgejahren ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob der Wert der Beteiligung tatsächlich noch den um die verdeckte Einlage erhöhten Anschaffungskosten entspricht. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn in dem Folgejahr ein weiterer Sanierungszuschuss gewährt wird, wobei dessen sofortige Abschreibung wiederum ausscheidet, falls er nicht ausschließlich zur Abwendung der Insolvenz erfolgt.

BFH Urteil vom 07.05.2014 – X R 19/11 BFH/NV 2014, 1736

Begründung

Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger an die GmbH geleisteten Sanierungszuschüsse verdeckte Einlagen darstellten und demgemäß zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung führten (unter 1.). Im Ergebnis hat das FG auch zutreffend entschieden, dass eine sofortige Abschreibung im jeweiligen Jahr der Zuschussgewährung nicht in Betracht kommt (unter 2.). Es ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass allein aufgrund der fortlaufenden Zuschussgewährung eine Abschreibung auf die Beteiligung generell ausscheidet (unter 3.). Der Senat kann nicht selbst beurteilen, ob die GmbH-Beteiligung zu den Bilanzstichtagen aufgrund eines voraussichtlich dauernd unter die Anschaffungskosten gesunkenen Werts teilweise abzuschreiben war (unter 4.).

Bei den der Betriebs-GmbH von dem Kläger in den Streitjahren 2000, 2001 und 2002 gewährten Sanierungszuschüssen handelt es sich um verdeckte Einlagen in die GmbH (unter a), die zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung führen (unter b).

Verdeckte Einlage ist die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten. Als verdeckte Einlagen sind nur Wirtschaftsgüter geeignet, die das Vermögen der Kapitalgesellschaft vermehrt haben, sei es durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens, sei es durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens

Im Streitfall hat der Kläger der GmbH in Gestalt der “Sanierungszuschüsse” Eigenkapital zugeführt. Die Beträge von 180.000 DM (2000 sowie 2001) und 100.000 EUR (2002) wurden bei der GmbH auf einem speziell eingerichteten Verrechnungskonto als Forderungen gegenüber dem Kläger erfasst und später auf seine Pachtforderungen angerechnet. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und den erkennenden Senat deshalb bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) war eine Rückzahlung nicht beabsichtigt. Die zugeführten Mittel sollten der GmbH vielmehr dauerhaft verbleiben, so dass die Zuschüsse geeignet waren, das Vermögen der Betriebs-GmbH zu vermehren. Hierauf kam es dem Kläger nach den Ausführungen des FG auch an.

Die Vermögensmehrungen waren zudem durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

Ob und inwieweit eine nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechende Zuwendung eines Vermögensvorteils (= Vermögensmehrung) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, ist durch einen Fremdvergleich festzustellen. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist daher zu bejahen, wenn und soweit ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Gesellschaft den Vermögensvorteil nicht eingeräumt hätte. Dies festzustellen ist Aufgabe des FG.

Steht –wie im Streitfall– der Gesellschafter gleichzeitig in vertraglichen Beziehungen zu der Gesellschaft, betrifft der vorzunehmende Fremdvergleich nicht nur die Frage, ob irgendein (gedachter) fremder Dritter der Gesellschaft den Vermögensvorteil gewährt hätte. Vielmehr ist zu entscheiden, ob das Gesellschaftsverhältnis oder das zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft bestehende Vertragsverhältnis Anlass für die Gewährung des Vermögensvorteils war. Es kommt somit darauf an, ob und inwieweit der Gesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Gesellschaft den Vermögensvorteil auch dann eingeräumt hätte, wenn er kein Gesellschafter, sondern nur schuldrechtlicher Vertragspartner gewesen wäre.

Das FG kam im Streitfall nach Würdigung einer Reihe von Indizien zu dem Schluss, ein Nichtgesellschafter hätte der GmbH die Sanierungszuschüsse nicht gewährt. Dabei hat es zum einen darauf abgestellt, dass sich fremde Gläubiger wie die kreditgebenden Banken zu diesen Zeitpunkten (noch) nicht an Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der GmbH beteiligten, sondern die diesen gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten vielmehr erfüllt wurden. Zum anderen hat es angenommen, auch ein Verpächter, der nicht zugleich Alleingesellschafter der GmbH sei, hätte der Pächterin die wiederholten Zuschüsse nicht wie der Kläger sofort und ohne weitere Abrede (insbesondere für den Fall der Besserung), mithin endgültig, gewährt.

Die Sanierungszuschüsse sind als verdeckte Einlagen zunächst unabhängig von einer damit verbundenen tatsächlichen Wertsteigerung der Beteiligung beim Gesellschafter als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung zu behandeln und als solche zu aktivieren (Voraussetzung ist lediglich, dass die Einlage zur Wertsteigerung geeignet ist, was bei Bar- und Sachzuschüssen generell der Fall ist.

Eine sofortige Abschreibung der Sanierungszuschüsse im Jahr ihrer jeweiligen Gewährung kommt im Streitfall nicht in Betracht. Zwar schließt die Aktivierungspflicht der in Form verdeckter Einlagen geleisteten zusätzlichen Anschaffungskosten gleichzeitige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in den in den Streitjahren geltenden Fassungen –EStG–) nicht grundsätzlich aus. Die Vermutung, dass sich der Teilwert eines Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung mit den tatsächlichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten deckt, gilt daher nicht ohne weiteres –unwiderleglich– für zusätzliche Anschaffungskosten in Gestalt verdeckter Einlagen. Denn durch die Leistung verdeckter Einlagen werden keine neuen Anteile an der Kapitalgesellschaft angeschafft oder hergestellt. Lediglich der Wert der vorhandenen Anteile wird –in der Regel– erhöht. Die Werterhöhung kann jedoch im Einzelfall durch andere Umstände, die den Wert mindern, ausgeglichen werden.

Bei Sanierungszuschüssen hat der BFH eine Teilwertabschreibung im Jahr des Zuschusses hingegen generell versagt, wenn der Beteiligungsgesellschaft aufgrund kaufmännischer Erwägungen neue Finanzmittel in erster Linie mit dem Ziel einer Sanierung und damit zur Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit, nicht jedoch allein zur Abwendung eines Konkurses. Danach gilt für solche Zuschüsse die allgemeine Vermutung, dass der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung den Anschaffungskosten entspricht. Ein gedachter Erwerber des ganzen Betriebs würde im Rahmen des Gesamtkaufpreises den zusätzlichen, auf Rentabilitätsverbesserung angelegten Aufwand für den Anteil an der Kapitalgesellschaft in voller Höhe ansetzen, wenn er den Betrieb unverändert fortführen will. Maßgebend ist dann nicht, dass den zusätzlichen Anschaffungskosten (zunächst) kein gleichwertiges Betriebsvermögen gegenübersteht, sondern vielmehr die Ertragslage und die Ertragsaussichten sowie die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens für die Wertzumessung.

Ob eine verdeckte Einlage ausschließlich der Abwendung der drohenden Insolvenz oder (auch) der Wiederherstellung der Rentabilität dient, ist Tatfrage. Vorliegend ist das FG im Rahmen seiner Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe der GmbH die Finanzmittel jeweils (auch) zugeführt, um deren Ertragsfähigkeit wieder zu steigern. Im Hinblick auf sein Ziel, das Unternehmen fortzuführen, habe der Kläger in den Streitjahren weitere begleitende Maßnahmen (Abbau der Zahl der Arbeitskräfte, Verkleinerung des Fuhrparks) durchgeführt. Maßgebend war für das FG zudem, dass die Maßnahmen auf kaufmännischen Erwägungen beruhten.

Das FG ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass allein aufgrund der fortlaufenden Zuschussgewährung eine Abschreibung auf die Beteiligung in allen Jahren ausscheidet. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ist die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Teilwert ist dabei der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs –bei beabsichtigter Fortführung des Unternehmens– im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut (die Beteiligung) ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Die Abschreibung einer Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert setzt –soweit nicht der Fall einer von Anfang an bestehenden Fehlmaßnahme vorliegt– deshalb voraus, dass der innere Wert der Beteiligung im Nachhinein gesunken ist. Voraussichtlich dauernd ist die Wertminderung, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss.

  1. b) Wird die Beteiligung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vom Besitzunternehmen gehalten, hat ihre funktionale Bedeutung für die Wertbestimmung besonderes Gewicht. Denn die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft ist Bestandteil der unternehmerischen Betätigung der sowohl Besitz- als auch Betriebsunternehmen beherrschenden Person oder Personengruppe. Ein gedachter Erwerber des Besitzunternehmens würde den anteilig für die Kapitalbeteiligung zu zahlenden Preis vorwiegend danach bestimmen, welche Ertragsaussichten für die abgestimmte Tätigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen bestehen. Der sich dabei ergebende Wert kann erheblich von dem Betrag abweichen, den derjenige zu zahlen bereit wäre, der lediglich die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft erwirbt.

Dies bedeutet aber nicht, dass für die Bestimmung des Werts der Beteiligung allein auf die funktionale Bedeutung der Betriebsgesellschaft für die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verwirklichte unternehmerische Gesamtbetätigung abgestellt werden darf, weil es dann womöglich niemals zu einer Teilwertabschreibung käme, auch wenn insgesamt von Besitz- und Betriebsunternehmen keinerlei Gewinne mehr erzielt werden könnten. Vielmehr folgt aus der Berücksichtigung der funktionalen Bedeutung der Beteiligung an der Betriebsgesellschaft für deren Bewertung, dass eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen anzustellen ist. Weist der Steuerpflichtige nach, dass diese in einem solchen Maße gesunken sind, dass ein Erwerber des Besitzunternehmens für die zu dessen Betriebsvermögen gehörenden Anteile an der Besitzkapitalgesellschaft einen hinter den Anschaffungskosten zurückbleibenden Preis zahlen würde, kann eine diesbezügliche Teilwertabschreibung vorgenommen werden, wenn nicht die im Hinblick auf den Vermögenswert ebenfalls vorzunehmende Gesamtbetrachtung dem entgegensteht.

Die BFH-Rechtsprechung, wonach eine Teilwertabschreibung eines Sanierungszuschusses ausscheidet, wenn dieser nicht ausschließlich zur Abwendung der Insolvenz gewährt wird, findet in dieser strikten Form nur im Jahr der Zuschussgewährung Anwendung. Für die Folgejahre ist unter Heranziehung der gerade dargestellten allgemeinen Grundsätze zu prüfen, ob der Teilwert tatsächlich noch den (erhöhten) Anschaffungskosten entspricht. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn in einem Folgejahr ein erneuter Zuschuss gewährt wurde. Allein dieser ist der Abschreibung nicht zugänglich. Ist der Wert der Beteiligung hingegen unter die Anschaffungskosten zum Bilanzstichtag des Vorjahres gesunken, ist (nur) die Differenz zwischen den Vorjahres-Anschaffungskosten und dem aktuellen Teilwert abzuschreiben.

Es hat die Vermutung, der Teilwert entspreche zu den einzelnen Bilanzstichtagen den Anschaffungskosten einschließlich den nachträglichen Anschaffungskosten, bereits deshalb nicht als erschüttert angesehen, weil die Gesamtertragslage von Besitz- und Betriebsunternehmen unter Einbeziehung der Geschäftsführergehälter über den Zeitraum von 1997 bis 2003 positiv gewesen sei.

Dabei hat es nicht beachtet, dass bei der Beurteilung des Ertragswertes eines Unternehmens von dem zugrunde gelegten Gewinn bzw. maßgeblichen Ertrag u.a. ein angemessener Unternehmerlohn abzuziehen ist. Bei einem von einer Kapitalgesellschaft betriebenen Unternehmen wird deshalb der Ertragswert durch denjenigen Ertrag bestimmt, der nach Abzug angemessener Geschäftsführerbezüge verbleibt.

Selbst wenn das Unternehmen nicht ausschließlich oder vorwiegend nach dem Ertragswert bewertet wird, sondern wie etwa bei der sog. Mittelwertmethode Substanz- und Ertragswert je zur Hälfte berücksichtigt werden, wirkt sich der Unternehmerlohn wertmindernd aus.

Teilwertabschreibung auf Grund und Boden

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Frage, ob eine voraussichtlich dauernde – d.h. nachhaltige – Wertminderung i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 vorliegt, (auch) bei nicht nutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (u.a. Grund und Boden) danach zu beurteilen ist, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Dabei kann der maßgebliche Prognosezeitraum nicht generell bestimmt werden, er richtet sich vielmehr nach den prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des für die Wertminderung auslösenden Moments. Auch ist geklärt, dass der BFH an die vom Tatsachengericht nach den vorstehenden Grundsätzen vorzunehmende Einzelfallwürdigung regelmäßig nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist.

BFH Beschluss vom 29.07.2014 – I B 188/13 (BFH/NV 2014, 1742)

Begründung

Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass die Beschwerdeschrift die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht hinreichend berücksichtigt hat, nach der die Frage, ob eine voraussichtlich dauernde –d.h. nachhaltige– Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 2002 vorliegt, (auch) bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (u.a. Grund und Boden) danach zu beurteilen ist, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Dabei kann der maßgebliche Prognosezeitraum nicht generell bestimmt werden, er richtet sich vielmehr nach den prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des für die Wertminderung auslösenden Moments. Auch ist geklärt, dass der BFH an die vom Tatsachengericht nach den vorstehenden Grundsätzen vorzunehmende Einzelfallwürdigung regelmäßig nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist. Demgemäß wäre es erforderlich gewesen, dass die Beschwerde sich mit dieser Rechtsprechung konkret befasst und –hiervon ausgehend– einen im allgemeinen Interesse liegenden Klärungsbedarf aufgezeigt hätte. Hieran fehlt es vorliegend.

Hinzu kommt, dass für die vom FA im Zusammenhang mit der Teilwertabschreibung auf Grund und Boden benannten “sechs Rechtsfragen” nicht hinreichend erkennbar ist, inwieweit diesen im Streitfall eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen und deshalb in einem Revisionsverfahren geklärt werden können. So verkennt der Vortrag, es bedürfe der Klärung, ob ein Rückgang der Bodenrichtwerte von rund 15 % bis 20 % oder deren Schwankung (allein) eine Teilwertabschreibung rechtfertige (“Rechtsfragen 1 und 2”), dass eine solche Rechtsauffassung von der Vorinstanz nicht vertreten worden ist; diese ist vielmehr von einem “langfristigen Anhalten der Wertminderung” ausgegangen. Nichts anderes gilt für die begehrte Klärung zum Prognosezeitraum (“Rechtsfrage 3”); abgesehen davon, dass nicht deutlich wird, inwiefern das FA in dieser Hinsicht von der Auffassung des FG abweichen will, nimmt es insoweit selbst auf das BFH-Urteil und die hiernach geforderte Einzelfallwürdigung Bezug. Unschlüssig ist ferner der Vortrag des FA, dass es einer revisionsrichterlichen Entscheidung dazu bedürfe, ob auch auf Bodenrichtwerte zurückgegriffen werden könne, denen eine “sehr geringe Datenbasis” zugrunde liege; mit Rücksicht auf die vom FG festgestellten Verkaufsvolumina (2004 insgesamt rund 9 Mio. EUR; 2005 offensichtlich wieder ansteigend) wäre insofern die Prämisse des Beschwerdevortrags näher zu präzisieren gewesen. Soweit das FG schließlich die Frage aufwirft, ob bei der Teilwertbestimmung (bzw. der Entscheidung über die voraussichtlich dauernde Minderung des Teilwerts) auch weitere betriebsspezifische Faktoren zu berücksichtigen sind (“Rechtsfragen 5 und 6”), fehlt jede Erläuterung dazu, welche –vom FG außer Acht gelassenen– Umstände hiermit gemeint sein könnten.

Keine Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit einer Forderung

Die auf der Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung (hier: Darlehensforderung gegen eine Tochtergesellschaft) beruhende Teilwertminderung ist keine voraussichtlich dauernde Wertminderung und rechtfertigt deshalb keine Teilwertabschreibung.

BFH Urteil vom 24.10.2012, I R 43/11

Begründung:

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 2002 sind die nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 genannten Wirtschaftsgüter –u.a. nicht der Abnutzung unterliegende Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie die streitgegenständliche Darlehensforderung– grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Diese entsprechen bei einer Forderung auch dann deren Nominalbetrag, wenn das Darlehen unverzinslich ist (Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 I R 2/06, BFHE 215, 230, BStBl II 2007, 469). Jedoch kann an Stelle jener Kosten der Teilwert i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2002 angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002). Eine solche Teilwertabschreibung macht die Klägerin im Streitfall geltend.

Der Teilwert entspricht dem Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2002). Der Teilwert einer unverzinslichen oder niedrig verzinsten Forderung, mit deren Befriedigung erst in geraumer Zeit gerechnet werden kann, liegt in der Regel unterhalb ihres Nominalwerts. Sie ist weniger wert als eine nominal gleich hohe Forderung, die kurzfristig eingezogen werden kann. Das gilt nicht nur aus Sicht des Erwerbers einer Einzelforderung, sondern in gleicher Weise auch aus der des Erwerbers eines gesamten Unternehmens, zu dessen Vermögen die Forderung gehört. Der Teilwert unverzinslicher Darlehen ist deshalb grundsätzlich durch Abzinsung der künftigen Rückzahlung zu ermitteln (Senatsurteil in BFHE 215, 230, BStBl II 2007, 469).

Ob dem zu folgen ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn selbst wenn die Unverzinslichkeit des Gesellschafterdarlehens eines Alleingesellschafters zu einer Minderung des Teilwerts der Darlehensforderung führen könnte, wäre eine solche Wertminderung jedenfalls nicht "voraussichtlich dauernd" i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 und dürfte deshalb nicht berücksichtigt werden.

Der Begriff "voraussichtlich dauernde Wertminderung" ist weder im Handelsgesetzbuch noch im Steuerrecht definiert. Er bezeichnet im Grundsatz eine Minderung des Teilwerts (handelsrechtlich: des beizulegenden Werts), die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits aber nicht nur vorübergehend sein darf. Ob eine Wertminderung "voraussichtlich dauernd" ist, muss unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweils in Rede stehenden Wirtschaftsguts beurteilt werden.

In Bezug auf gesunkene Wechselkurse von festverzinslichen Wertpapieren hat der erkennende Senat die Dauerhaftigkeit der Wertminderung mit der Begründung verneint, dass der Inhaber eines solchen Papiers unabhängig vom Verlauf des Wechselkurses das gesicherte Recht hat, am Ende der Laufzeit des Wertpapiers dessen Nominalwert zu erhalten (Senatsurteil in BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716). Diese Überlegung ist auf eine Wertminderung, die auf der Unverzinslichkeit einer noch nicht fälligen Forderung beruht, zu übertragen: Auch in diesem Fall ist zwar der aktuelle Wert der Forderung zu den Bilanzstichtagen, die vor dem Fälligkeitszeitpunkt liegen, gemindert. Jedoch steigt der Wert in der Folge zwangsläufig sukzessive an und erreicht im Fälligkeitszeitpunkt den Nominalbetrag der Forderung. Der Forderungsinhaber hat mithin auch in diesem Fall die gesicherte Aussicht, zum Fälligkeitszeitpunkt den Nominalwert der Forderung zu erhalten. Die mit dem Fehlen der Fälligkeit einer unverzinslichen Forderung verbundene Wertminderung erweist sich somit unter dem zeitlichen Blickwinkel jedenfalls dann, wenn sich darin nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung widerspiegelt, als nur vorübergehend und folglich als nicht dauerhaft.

 

Keine Übertragung der Rechtsprechung zur Teilwertabschreibung börsennotierter Wertpapiere auf andere Wirtschaftsgüter

Die Rechtsprechung zur voraussichtlich dauernden Wertminderung von börsennotierten Wertpapieren ist nicht auf andere Wirtschaftsgüter zu übertragen.

BFH Beschluss vom 08.02.2012 – IV B 13/11BFHNV 2012 Seite

Begründung:

Der BFH hat sich mit der Frage zu befassen hatte, ob bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1997 i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) auszugehen sei, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken sei und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorlägen. Dies hat der BFH mit der Begründung bejaht, die am Kapitalmarkt beteiligten Personen würden alle ihnen verfügbaren Informationen über die Aktie zusammenfassend in ihre Angebote einfließen lassen; der Börsenwert spiegele daher die Auffassungen der Marktteilnehmer über den Wert einer Aktie als Kapitalanlage wider. Der Börsenwert würde die Einschätzung künftiger Risiken und Erfolgsaussichten des Unternehmens beinhalten und daher zu einem Stichtag die Erwartungen einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die zukünftige Entwicklung des Kurses ausdrücken. Deshalb besitze er "voraussichtlich" dauerhaften Charakter.

Im Streitfall hatte das Finanzgericht (FG) nicht über die Wertminderung börsennotierter Wertpapiere zu entscheiden. Für den Anteil an einer GmbH existieren keine Börsenkurse, in die Informationen von Marktteilnehmern über künftige Risiken und Erfolgsaussichten eines Unternehmens einfließen könnten.

Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung

Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/ 2002 ist bei börsennotierten Aktien grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es hierbei nicht an.

BFH Urteil vom 21.9.2011, I R 89/10

Erläuterung (BFH)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen vom 21. September 2011 (I R 89/10 und I R 7/11) über die Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen bei börsennotierten Aktien entschieden.
Bilanzierte Wirtschaftsgüter können nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zu Lasten des Gewinns auf ihren niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist bei an der Börse gehandelten Aktien typisierend bereits dann auszugehen, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von 5 % überschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es grundsätzlich nicht an (I R 89/10). Gleichermaßen hat der BFH in der Sache I R 7/11 für die Teilwertabschreibung auf Investmentanteile entschieden, wenn das Vermögen des Investmentfonds überwiegend aus Aktien besteht, die an Börsen gehandelt werden (sog. Aktienfonds).
Der BFH geht davon aus, dass eine einzelfallbezogene Prüfung der voraussichtlichen Dauer von Kursdifferenzen sowohl die Finanzbehörden als auch die Steuerpflichtigen überfordern würde. Im Interesse eines möglichst einfachen und gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs ist deshalb von dem grundsätzlich maßgeblichen Börsenkurs zum Bilanzstichtag nur ausnahmsweise abzurücken, z.B. wenn in Fällen eines sog. Insiderhandels oder aufgrund äußerst geringer Handelsumsätze konkrete und objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Börsenkurs nicht den tatsächlichen Anteilswert widerspiegelt.
Mit diesen Urteilen hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung präzisiert und bestätigt. Er weicht damit zugleich von der Verwaltungspraxis ab, nach der nur dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen ist, wenn der Börsenkurs der Aktien oder der Rücknahmepreis der Fondsanteile zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um jeweils mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist.

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Teilwertabschreibung auf Darlehensgewährung

Die BFH-Rechtsprechung, nach der eine Teilwertabschreibung auf ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasstes Darlehen zur vGA führt, steht nicht im Widerspruch zu der BFH-Rechtsprechung, nach der die vGA die Eignung der Unterschiedsbetragsminderung zur Auslösung eines "sonstigen Bezugs" beim Gesellschafter erfordert.

 BFH Beschluss vom 21.07.2011 – IB 27/11 BFHNV 2011 S. 2116

Begründung:

Danach setzt die Annahme einer vGA u.a. voraus, dass die Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft die Eignung hat, beim Gesellschafter einen "sonstigen Bezug" i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auszulösen. Aus dem Umstand, dass das FG diese Voraussetzung im Streitfall nicht erwähnt und geprüft habe, folgert die Klägerin, das FG-Urteil basiere auf dem Rechtssatz, eine Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft sei unabhängig davon als vGA zu beurteilen, ob sie die Eignung habe, beim Gesellschafter einen "sonstigen Bezug" i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen.

Das liegt hier insbesondere deshalb nahe, weil das Vorliegen einer vGA in der streitgegenständlichen Konstellation der Teilwertabschreibung auf ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasstes Darlehen in ständiger BFH-Rechtsprechung, auf die sich das FG bezogen hat, anerkannt ist.

Teilwertabschreibung von aktiviertem Überpreis

Ein beim Erwerb eines Grundstücks gezahlter Überpreis rechtfertigt allein keine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Vergleichswert zu einem späteren Bilanzstichtag, der Überpreis nimmt jedoch an einer aus anderen Gründen gerechtfertigten Teilwertabschreibung in dem Verhältnis teil, das dem gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Vergleichswert entspricht.

BFH Beschluss vom 23.07.2010 – IV B 12/09 BFH NV 2010 S. 2063 f.

Begründung:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält zum einen die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob bei einem betrieblich veranlassten Überpreis eine Teilwertabschreibung vom aktivierten Überpreis möglich ist, wenn sich der Erwerb im Nachhinein als Fehlmaßnahme herausstellt, weil die Entwicklung nach dem Erwerb zu einer Senkung des Teilwerts geführt hat. Diese Rechtsfrage ist nicht in dem genannten Sinne klärungsbedürftig. Nach dem Senatsurteil vom 7. Februar 2002 IV R 87/99 (BFHE 197, 550, BStBl II 2002, 294), das auch das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung zugrunde gelegt und auf das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) zu Recht hingewiesen hat, rechtfertigt ein beim Erwerb eines Grundstücks gezahlter Überpreis allein keine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Vergleichswert zu einem späteren Bilanzstichtag. Denn die Teilwertvermutung gilt auch bei Zahlung eines Überpreises; die Berufung auf eine Fehlmaßnahme allein im Hinblick auf die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises ist ausgeschlossen. Der Überpreis nimmt jedoch an einer aus anderen Gründen gerechtfertigten Teilwertabschreibung in dem Verhältnis teil, das dem gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Vergleichswert entspricht. Jenem Senatsurteil lässt sich nicht entnehmen, dass die darin benannten Grundsätze nur für die dort entschiedenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Bedeutung haben (vgl. auch Kanzler, Finanz-Rundschau 2002, 628). Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass eine Fehlmaßnahme bei Änderung der wertbestimmenden Faktoren nach Anschaffung eines Wirtschaftsguts vorliege, beanstandet sie sinngemäß die Würdigung des FG, dass sie –die Klägerin– unter den im Streitfall vorliegenden Umständen bewusst einen Überpreis vereinbart habe und eine die Teilwertabschreibung rechtfertigende Fehlmaßnahme nur insoweit vorliege, als sie aufgrund eines Irrtums über die kurzfristige Bebaubarkeit der streitbefangenen Grundstücke nicht den für Bauerwartungsland üblichen Preis bezahlt habe.

Kein Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen im Veranlagungszeitraum 2001

Das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen (§ 8b Abs. 3 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG) ist im Veranlagungszeitraum 2001 nicht anwendbar.

BFH Urteil vom 22.4.2009, I R 57/06

Erläuterungen:

Hält eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, sind gemäß § 8b Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum einen Gewinne aus der Veräußerung dieser Anteile von der Besteuerung freigestellt, zum anderen aber auch jegliche die Substanz betreffende Gewinnminderungen nicht abziehbar. Diese Regelung wurde im Zuge der Systemumstellung auf das sog. Halbeinkünfteverfahren in den Jahren 2001/2002 eingeführt und erfasst anders als die Vorgängerregelung unterschiedslos Auslands- und Inlandsbeteiligungen. Jedoch trat der neugefasste § 8b KStG für Auslandsbeteiligungen regelmäßig früher in Kraft. Dies betraf auch das Abzugsverbot, wodurch sich im Übergangszeitraum im Vergleich zu Inlandsbeteiligungen eine ungünstigere Besteuerung ergeben konnte.

Vor diesem Hintergrund hat der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 4. April 2007 I R 57/06 den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung angerufen. Konkret geht es um Teilwertabschreibungen auf ausländische Aktien zum 31. Dezember 2001, bei denen es sich sämtlich um sog. Streubesitz von jeweils unter 10 % der Anteile handelte. Die Teilwertabschreibungen waren bei der Einkommensermittlung nicht abziehbar. Nach Ansicht des BFH könnte dies gegen die gemeinschaftsrechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen.

Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft

Der Teilwert einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft kann nur nach den Maßstäben abgeschrieben werden, die für die Teilwertberichtigung der Beteiligung am Betriebsunternehmen durch das Besitzunternehmen bestehen; es ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen notwendig.

Sind die Ertragsaussichten dauerhaft so gering, dass der gedachte Erwerber des Besitzunternehmens für die Anteile am Betriebsunternehmen einen Preis zahlen würde, der unter dem Buchwert der Beteiligung am Betriebsunternehmen liegt, ist (auch) eine Teilwertabschreibung der Darlehensforderung (Pachtforderung) gerechtfertigt.

Diese Grundsätze gelten auch für eigenkapitalersetzende Darlehen.

BFH Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 45/06